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Auszahlung der Energiepreispauschale für Dienstkräfte der Freien Universität Berlin

Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sollen auf Grundlage des Steuerentlastungsgesetzes 2022 mit einer Energiepreispauschale von 300 Euro diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten werden, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

 

Auf der Grundlage des Steuerentlastungsgesetzes sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Energiepreispauschale an ihre Mitarbeitenden auszahlen. Zu den Mitarbeitenden bzw. zu den Dienstkräften der Freien Universität Berlin zählen alle Beamt*innen, sonstige und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, studentische Beschäftigte, Auszubildende, Duale Student*innen und Praktikant*innen. Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Energiepreispauschale haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Mitarbeitenden erfolgt, sofern am Stichtag 01.09.2022 folgende Voraussetzungen vorliegen:

-        es muss an diesem Stichtag ein aktives gegenwärtiges Dienst- bzw. erstes Beschäftigungsverhältnis vorliegen

-        die Entgeltberechnung muss am Stichtag nach den Steuerklassen 1 bis 5 erfolgen (bei pauschalversteuertem Entgelt erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale nur, wenn eine Erklärung der Beschäftigten vorliegt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis an der Freien Universität Berlin um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt)

  • für Dienstkräfte, die sich im Beschäftigungsverbot oder im Mutterschutz befinden, erfolgt eine Auszahlung
  • für erkrankte Beschäftigte erfolgte eine Auszahlung sofern ein Anspruch auf Krankengeld vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse besteht
  • für Dienstkräfte in Elternzeit erfolgt eine Auszahlung nur nach Vorlage eines Elterngeldbescheides aus dem ein Elterngeldanspruch für das Jahr 2022 hervorgeht
  • für ruhende Dienst- und / oder Beschäftigungsverhältnisse z. B. wegen Beurlaubung erfolgt keine Auszahlung
  • für Emeritierte sowie für kurzfristig Beschäftigte erfolgt keine Auszahlung (wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist)
  • bei Vorlage der Steuerklasse 6 sowie bei beschränkter oder fehlender Steuerpflicht erfolgt keine Auszahlung für Dienstkräfte in Elternzeit, die im Jahr 2022 keinen Anspruch auf Elterngeld haben

Alle Dienstkräfte, die keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber haben, können diese nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt erhalten.

Die Auszahlung wird für die sonstigen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, studentischen Beschäftigten, Auszubildenden, Dualen Student*innen und Praktikant*innen mit der Entgeltabrechnung für den Monat September 2022 erfolgen

 

Für die Beamt*innen und Professor*innen wird die Auszahlung mit der Entgeltzahlung für den Monat Oktober 2022 erfolgen.

Die Energiepreispauschale ist eine lohnsteuerpflichtige Einmalzahlung. Beiträge zur Sozialversicherung oder zur VBL sind hierauf jedoch nicht zu zahlen.

Weiterführeden Informationen hat das Bundesministerium der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in ihren FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) zusammengefasst.

Der obenstehende Inhalt ist Gegenstand des Personalblatt 04/2022.