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Unter welchen Voraussetzungen wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Mitarbeitenden erfolgt, sofern am Stichtag 01.09.2022 folgende Voraussetzungen vorliegen:

-        es muss an diesem Stichtag ein aktives gegenwärtiges Dienst- bzw. erstes Beschäftigungsverhältnis vorliegen

-        die Entgeltberechnung muss am Stichtag nach den Steuerklassen 1 bis 5 erfolgen (bei pauschalversteuertem Entgelt erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale nur, wenn eine Erklärung der Beschäftigten vorliegt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis an der Freien Universität Berlin um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt)