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An wen wird die Energiepreispauschale NICHT ausgezahlt?

  • für ruhende Dienst- und / oder Beschäftigungsverhältnisse z. B. wegen Beurlaubung erfolgt keine Auszahlung
  • für Emeritierte sowie für kurzfristig Beschäftigte erfolgt keine Auszahlung (wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist)
  • bei Vorlage der Steuerklasse 6 sowie bei beschränkter oder fehlender Steuerpflicht erfolgt keine Auszahlung für Dienstkräfte in Elternzeit, die im Jahr 2022 keinen Anspruch auf Elterngeld haben