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BAföG

- Alle Angaben ohne Gewähr -

Anerkannte Geflüchtete können BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragen, unabhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland sind. Geduldete oder Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel können bereits nach 15 Monaten, nachdem sie in Deutschland ihren Asylantrag gestellt haben, Bafög beantragen. Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde können kein BAföG beantragen.

 

Voraussetzungen

  • Studierende und Praktikant/innen

- Unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler/innen und ausländische Auszubildende

  • Maximales Alter für die Erstausbildung: 30 Jahre (mit Ausnahmen)
- Im Falle eines Masterstudium: 35 Jahre
  • Es muss sich dabei um die ERSTE Ausbildung in Vollzeit handeln,
- oder eine an den zweiten Bildungsweg anschließende Ausbildung
- oder ein auf das vorhergegangene Bachelorstudium aufbauende Masterstudium

 

Wichtig

- Der Antrag sollte gleich nach der Zulassung zum Studium gestellt werden
  • Nach der Zwischenprüfung oder dem vierten Semester ist ein Leistungsnachweis erforderlich um weiterhin gefördert zu werden (hierbei hängen die erforderlichen Leistungen für eine Weiterförderung vom jeweiligen Studium ab)
  • Der Förderungsbetrag hängt vom Vermögen und Einkommen des Studierenden selbst sowie vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners ab
  • Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes sollte ein neuer Förderungsantrag gestellt werden (normalerweise ein mal im Jahr)
  •  Maximaler Förderungsbetrag (Stand 08/2019):
- Wohnhaft bei den Eltern: 537€ (ggf. zusätzlicher Versicherungszuschlag)
- Nicht wohnhaft bei den Eltern: 735€
  •  Möglicher Zusatzverdienst: 5400€ brutto innerhalb des 12 monatigen Bewilligungszeitraums!
- Für detaillierte Informationen: https://www.meinbafoeg.de/bafoeg-nebenjob/

Schlagwörter

  • BAföG
  • Nebenjob
  • Studienfinanzierung
  • Studierendenwerk