Digitale Barrierefreiheit ist Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturleben. Öffentliche Stellen in Deutschland – darunter Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Kulturinstitutionen wie Bibliotheken, Archive oder Museen – sind gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Diese Verpflichtung umfasst Webseiten, mobile Anwendungen sowie digitale Dokumente.
Die Verpflichtung ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. In Deutschland wurde diese Vorgabe in nationales Recht überführt durch:
Das am 28. Juni 2025 Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), welches die Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act in deutsches Recht umsetzt, richtet sich nicht primär an öffentliche Einrichtungen, sondern an private Wirtschaftsakteure, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Hochschulen, Museen oder Forschungseinrichtungen sind nur dann betroffen, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vorliegen. In diesem Fall gelten ab dem 28. Juni 2025 zusätzliche Anforderungen gemäß § 1 und § 3 BFSG.