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Förderung der digitalen Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit ab 2025: Rechtssicher, inklusiv, für alle.

Digitale Barrierefreiheit ab 2025: Rechtssicher, inklusiv, für alle.
Bildquelle: AdobeStock #977079745

Digitale Barrierefreiheit ist Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturleben. Öffentliche Stellen in Deutschland – darunter Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Kulturinstitutionen wie Bibliotheken, Archive oder Museen – sind gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Diese Verpflichtung umfasst Webseiten, mobile Anwendungen sowie digitale Dokumente.

Die Verpflichtung ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. In Deutschland wurde diese Vorgabe in nationales Recht überführt durch:

  • § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG): Öffentliche Stellen müssen ihre elektronischen Verwaltungs- und Informationsangebote barrierefrei bereitstellen. Dazu zählen auch herunterladbare Dateien wie PDF, Word oder PowerPoint.
  • § 3 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0): Präzisiert die Anforderungen anhand der internationalen Standards EN 301 549 und WCAG 2.1, die auch auf Dokumente anzuwenden sind (z. B. korrekte Strukturierung mit Überschriften, Alternativtexte für Grafiken, barrierefreie Tabellen und Lesereihenfolge).

Das am 28. Juni 2025 Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), welches die Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act in deutsches Recht umsetzt, richtet sich nicht primär an öffentliche Einrichtungen, sondern an private Wirtschaftsakteure, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten.

Hochschulen, Museen oder Forschungseinrichtungen sind nur dann betroffen, wenn wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vorliegen. In diesem Fall gelten ab dem 28. Juni 2025 zusätzliche Anforderungen gemäß § 1 und § 3 BFSG.

Gesetzliche Fristen:

  • Websites müssen seit dem 23. September 2020 barrierefrei zugänglich sein
  • Mobile Anwendungen unterliegen dieser Pflicht seit dem 23. Juni 2021
  • Elektronische Dokumente, die online veröffentlicht oder im Rahmen von Verwaltungsverfahren bereitgestellt werden, müssen den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen.