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Abgabepflicht

Im Archivgesetz festgelegte Pflicht der Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen und deren rechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dem zuständigen Archiv unverändert zur Bewertung auf Archivwürdigkeit anzubieten (spätestens 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen).