Bewerbung
Wer die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule vorweisen kann, hat nach dem Berliner Hochschulgesetz bereits die formale Einstellungsvoraussetzung für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft erfüllt. Mit der Neufassung des BerlHG des Jahres 2011 entfiel die Zwei-Semester-Regelung. Für die Bewerbung und Einstellung solltet ihr folgende Hinweise beachten:
Stellen für studentische Hilfskräfte müssen ausgeschrieben werden. Daher solltet ihr den Stellenanzeiger der Freien Universität und die Aushänge am Fachbereich regelmäßig lesen. Innerhalb der Bewerbungsfrist sind die Bewerbungsunterlagen wie angegeben an die entsprechende Adresse zu schicken. Die Einstellungskriterien gemäß Ausschreibung sollten bei der Bewerbung beachtet werden. Soziale Härtefälle können bei der Bewerbung angegeben werden. Bei gleicher Qualifikation können diese für die Einstellung ausschlaggebend sein. Jede*r Bewerber*in wird nach Bewerbungsschluss schriftlich darüber informiert, ob die Bewerbung abgelehnt wurde. Wer in die engere Wahl kommt, wird meist zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Erfolgreiche Bewerber*innen erhalten den Bescheid zur Einstellung von der Personalstelle, bei der anschließend der Arbeitsvertrag unterschrieben wird.
Eine Bewerbung auf mehrere Stellen ist erlaubt. Auch wer bereits beschäftigt ist, darf sich weiter bewerben. Zu beachten ist lediglich, dass insgesamt die monatliche Gesamtbeschäftigungszeit von 80 Stunden nicht überschritten werden darf.
Studentische Beschäftigte werden in der Regel zunächst für zwei Jahre eingestellt. Eine Verlängerung um bis zu weitere zwei Jahre ist erlaubt, in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung ist auch eine Verlängerung bis zu sechs Jahren möglich. Die monatliche Beschäftigungszeit variiert zwischen 40 bzw. 41 und 80 Stunden, teilweise auch unter 40 Stunden. Die Bezahlung beträgt 12,96 € pro Stunde nach TV Stud III (Januar 2022).
Noch ein Hinweis: Der Tarifvertrag, der grundlegende Rechte und Mindestvergütung garantiert, gilt arbeitsrechtlich zunächst nur für Gewerkschaftsmitglieder, auch wenn er von der Arbeitgeberin auf alle Beschäftigten übertragen wird. Wer also nicht in der Gewerkschaft ist, hat nicht automatisch Recht auf die im Tarifvertrag festgehaltenen Regelungen (etwa bei einer individuellen Klage vor dem Arbeitsgericht). Daher solltet ihr Kontakt mit den Gewerkschaften aufnehmen.