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Verlängerungen

Weiterbeschäftigung von studentischen Beschäftigten über das ursprüngliche Anstellungsverhältnis hinaus.

  1. Grundsätzlich begrüßen wir eine Weiterbeschäftigung bzw. Vertragsverlängerung von studentischen Beschäftigten. Als Personalvertretung haben wir ein Interesse daran, dass studentische Beschäftigte so lange wie möglich im Anstellungsverhältnis bleiben.
  2. Wenn Sie die Anstellung eines*r studentischen Beschäftigen weniger als 12 Monate verlängern möchten, bitten wir Sie dies zu begründen. Grundsätzlich gehen wir von Verlängerungen von mindestens 12 Monaten aus.
  3. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Verlängerung frühzeitig (3 bis 6 Monate bevor der Vertrag der*des studentischen Beschäftigten endet) beantragen, sodass die Person nicht für kurze Zeit aus dem Anstellungsverhältnis fällt. Ist die Person bereits aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden, müssen wir auf eine Neuausschreibung und ein geordnetes Einstellungsverfahren bestehen.

Weiterbeschäftigung nach einer Vorbeschäftigung an der FU über 4 Jahre hinaus

  1. Der Personalrat der studentischen Beschäftigten sieht die inoffizielle Absprache von einigen Arbeitsbereichen an der FU, nach der studentische Beschäftigte maximal 4 Jahre in einem Anstellungsverhältnis an der FU sein dürfen, äußerst kritisch.
  2. Das WissZeitVG sieht eine maximale Beschäftigungsdauer in befristeten Verträgen von 6 Jahren vor. Diese Regelung deckt die Regelstudienzeit sowie zwei zusätzliche 2 Semester ab.
  3. Durch die interne Grenze von 4 Jahren ist keine Grundsicherung der Regelstudienzeit gewährleistet.
  4. Student*innen werden somit in die Zwangslage versetzt, sich außerhalb der FU eine einkommenssichernde Tätigkeit zu suchen. Dies kann zu einer Verlängerung der Studienzeit führen. Oft trifft diese Regelung studentische Beschäftigte, die auf ihr Einkommen neben dem Studium angewiesen sind.
  5. Aus o.g. Gründen begrüßen wir es sehr, wenn Sie einen Antrag auf Verlängerung bzw. Weiterbeschäftigung für eine*n Ihrer studentischen Beschäftigten bei der Personalstelle stellen, auch wenn diese Person die 4-Jahresgrenze bereits erreicht hat.