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Allgemeine Informationen

Wahl des Personalrats der studentischen Beschäftigten

Der Personalrat der studentischen Beschäftigten der Freien Universität Berlin wird für die Amtszeit von einem Jahr gewählt.  Dieser konstituiert sich sofort im Anschluss. Alle studentischen Beschäftigten werden über die Wahl informiert und zu der Personalversammlung eingeladen. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, der aus wahlberechtigten studentischen Beschäftigten besteht. Wer gewählt werden möchte, bedarf eines Wahlvorschlages, welcher beim Listentreffen vor der Wahl eingereicht wird. Die Liste der Wahlvorschläge wird dann dem Wahlvorstand übergeben und die Kandidat*innen werden durch diesen bekannt gegeben. Die Stimmabgabe erfolgt an verschiedenen Orten, damit möglichst viele Wähler*innen erreicht werden können. Die Orte der Wahllokale werden rechtzeitig bekanntgegeben. Nach der Wahl werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis publiziert. Nur die Kandidat*innen, die auf den ersten 13 Plätzen der Wahlergebnisliste stehen, werden zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrates eingeladen. Alle anderen rücken gemäß ihres Platzes auf der Wahlergebnisliste bei Nichtannahme des Mandates oder Ausscheiden eines Personalratsmitgliedes nach.

Einige wichtige Regelungen zur Wahl:

Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Die Wahlberechtigung gilt nur für die Dienststelle, bei der man beschäftigt ist. Studentische Beschäftigte an der FU-Berlin gehören einer eigenen Dienststelle an. Die Arbeitszeit hat auf die Wahlberechtigung grundsätzlich keinen Einfluss. Krankheit, Urlaub, Mutterschutz und dienstliche Abwesenheit berühren die Frage der Wahlberechtigung nicht. Die Wahlberechtigung entfällt jedoch, wenn der Dienstherr auf die Dienstleistung und die Dienstkraft auf Gehalts-, Lohn- oder Vergütungsansprüche verzichtet. Dies betrifft also all jene, die sich während der Wahl im Sonderurlaub befinden. Die Staatsangehörigkeit ist für die Wahlberechtigung unerheblich. Wahlberechtigung besteht auch während der Kündigungsfrist, auch wenn der Dienstherr die Dienstkraft beurlaubt hat. Ebenso ist die Wahlberechtigung bei einer vorläufigen Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist für diese Zeit gegeben.

Jedoch ist bei fristloser Kündigung oder Ablauf der Kündigungsfrist und bei einer Klage gegen die Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine Wahlberechtigung gegeben. Alle Wahlberechtigten werden in ein Wähler*innenverzeichnis eingetragen. Sollte eine wahlberechtigte Dienstkraft nicht im Wähler*innenverzeichnis eingetragen sein, so kann die Eintragung bis zum Abschluss der Stimmabgabe nachgeholt werden. Bei Streitigkeiten über die Wahlberechtigung entscheidet zunächst der Wahlvorstand.

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Voraussetzung für die Wählbarkeit ist das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung), der Verlust dieses Rechtes hat auch den Verlust der Wählbarkeit zur Folge. Auch für die Wählbarkeit ist die Staatsangehörigkeit unerheblich. Studentische Hilfskräfte sind bereits mit ihrem Dienstantritt wählbar. 
Wählbar ist nur derjenige, der auf einem ordnungsgemäßen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist. Hierfür findet ein Listentreffen statt, bei welchem die Wahlvorschläge eingereicht werden. Bei Streitigkeiten über die Wählbarkeit entscheidet zunächst der Wahlvorstand.

Um für die Personalratswahl zu kandidieren, genügt es, die Zustimmungserklärung auszufüllen und fristgerecht an das PRstudB-Büro zu schicken.

Wahl

Sämtliche Wahlvorgänge erfolgen geheim. Durch die Geheimhaltung der Wahl soll ausgeschlossen werden, dass durch Dritte festgestellt werden kann, wie die einzelne Dienstkraft gestimmt hat. Blinde Dienstkräfte dürfen jedoch eine Person ihres Vertrauens bei der Stimmabgabe hinzuziehen.
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich auf vorgedruckten Stimmzetteln und der Wahlvorstand hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die unbeobachtete Ausfüllung der Stimmzettel möglich ist. Auch bei Briefwahl gilt der Grundsatz der geheimen Wahl, der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu treffen, die diesen hierbei garantiert.
Die Wahl erfolgt während der Dienstzeit. Soweit die Wahl nicht während der Arbeitszeit durchgeführt wird, ist die Wahl als Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang auszugleichen.

Wahlvorstand

Der Personalrat der studentischen Beschäftigten bestellt mindestens zwei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand aus mindestens drei Wahlberechtigten, jedoch muss deren Zahl immer eine ungerade sein. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig, nicht der Personalrat. Der Wahlvorstand kann Wahlhelfer*innen bestellen, die ihn bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmenzählung unterstützen. Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Durchführung der konstituierenden Sitzung des neuen Personalrates und der Wahl des oder der Vorsitzenden.

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