Springe direkt zu Inhalt

Immatrikulation aufheben (K.05.04.FU)

Prozesssteckbrief

Index 3.00  -  Gültig ab: 25.07.2024

Studium und Lehre - Freie Universität Berlin

 

von:

am:

Erstellt

Abteilung Lehr- und Studienangelegenheiten: Bereich Organisationsentwicklung (V OE)

24.04.2024

Geprüft

Abteilungsleitung Lehr- und Studienangelegenheiten (V), Bereichsleitung Angelegenheiten der Studierenden (V A), Teamleitung Studierendenverwaltung (V A 2), FUB-IT – Verwaltungs-IT: Bereichsleitung Campus Management

18.07.2024

Freigegeben

Präsidium (K, VP 3)

25.07.2024

Aktualisiert

Abteilung Lehr- und Studienangelegenheiten: Bereich Organisationsentwicklung (V OE)

/

Zweck dieses Prozesses ist es, den neu immatrikulierten Studierenden innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Möglichkeit einzuräumen auf eigenen Wunsch von ihrer Immatrikulation zurückzutreten und somit den Studienplatz vor Beginn der Vorlesungszeit für andere freizugeben. Das Studium gilt rückwirkend als nicht angetreten, womit die Nachweispflicht bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule entfällt.

  • Antragssteller*in möchte nach vollzogener Immatrikulation das Studium an der FU Berlin nicht aufnehmen, z. B. weil er*sie einen höher priorisierten Studienplatz an einer anderen Hochschule annehmen möchte
  • Abteilung Lehr- und Studienangelegenheiten, Bereich Angelegenheiten der Studierenden [V A]: Sachbearbeitung Studierendenverwaltung
  • Antragsteller*in
  • FUB-IT-Portal für Studierende: Online Self Service zur Studierendenverwaltung
  • FUDIS: Zentrales Identitätsmanagementsystem
  • HISinOne: Hochschulsoftware zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren, Online-Datenerfassung für Immatrikulation
  • SAP FI: Software zum Finanzmanagement (Gebührenrückerstattung)
  • SAP PSCD: Software zum Einnahmenmanagement (Gebührenverwaltung)
  • SAP SLcM: Student Lifecycle Management (Immatrikulation und Studierendenverwaltung, Lehrveranstaltungs- / Modulanmeldung und zentrale Prüfungsverwaltung)

Übergeordnete Rechtsvorschriften:

  • Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), zur Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten: § 6a BerlHG
  • Studierendendatenverordnung (StudDatVO)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), zur elektronischen Kommunikation: § 3 a VwVfG