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16. Was regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz?

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Erfindung macht; dabei bestehen besondere Regelungen für Erfinder und Erfinderinnen an Hochschulen. Eine sogenannte Diensterfindung liegt vor, wenn eine Erfindung aus der Tätigkeit an der Hochschule entstanden ist oder auf Erfahrungen aus dieser Tätigkeit beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG). Diensterfindungen sind auf jeden Fall meldepflichtig, gehören dem Arbeitgeber, der Hochschule, und können von ihr zum Patent angemeldet werden, mit der Pflicht, den Erfinder oder die Erfinderin zu vergüten. Dazu gehören auch Erfindungen aus Nebentätigkeiten und der Drittmittelforschung. Alle anderen Erfindungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf einem völlig anderen Gebiet sind sogenannte freie Erfindungen, bei denen aber auch Mitteilung- und Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht (§§ 18, 19 ArbEG). Studierende ohne Arbeitsverhältnis mit der Hochschule sind freie Erfinder und können über ihre Erfindung frei verfügen. Durch die Novellierung des § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes kann die Hochschule seit dem 07.02.2002 die Erfindungen aller Beschäftigen in Anspruch nehmen. Die Erfinder und Erfinderinnen haben seit dem 07.02.2002 einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 42.4 ArbEG) in Höhe von 30% der Brutto-Verwertungseinnahmen. Bei mehreren Erfindern und Erfinderinnen wird die Erfindervergütung aufgeteilt. Mit einer Vergütung von 30% sind die Erfinder und Erfinderinnen aus dem Hochschulbereich deutlich besser gestellt als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus der Industrie.

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