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Anfrage des GPR zu Maßnahmen bei der Hitzewelle 2018

Im Rahmen seines Informationsrechts sowie seiner Verpflichtung, sich für die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften einzusetzen, hat der Gesamtpersonalrat Auskunft zu folgenden Fragen verlangt:

  1. Wie hat die Freie Universität im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge getragen, die Belastung der Beschäftigten durch Sonneneinstrahlung und Überschreiten der Temperaturen festzustellen, bei denen nach ASR 3.5 Maßnahmen ergriffen werden sollen oder müssen?
  2. In welchen Bereichen bzw. Gebäuden wurden Raumtemperaturen von 30° bzw. 35° C überschritten?
  3. Sind in den Bereichen, in denen Raumtemperaturen über 26°, aber nicht über 30° C herrschten, Maßnahmen ergriffen worden? Wenn ja, welche?
  4. Welche Maßnahmen sind in den Bereichen ergriffen worden, in denen Raumtemperaturen über 30°, aber nicht über 35° C herrschten oder zu erwarten waren?
  5. Welche Maßnahmen sind in den Bereichen ergriffen worden, in denen Raumtemperaturen über 35° herrschten oder zu erwarten waren?
  6. Laut Schreiben vom 05.08.2016 der Abt. I obliegt die Entscheidung über die Anwendung der Regelung zur Verlegung der Arbeitszeit im Bereich Dahlem „den Verwaltungsleiter/inne/n, Leiter/inne/n und den Abteilungsleiter/inne/n der Fachbereiche, Zentralinstitute, Zentraleinrichtungen und der zentralen Universitätsverwaltung.“ Wo kam diese Regelung zur Anwendung? Aus welchen Gründen kam sie ggfs. nicht zur Anwendung?
  7. Welche Maßnahmen wurden für die Beschäftigten einschließlich der Studentischen Hilfskräfte ergriffen, die feste Arbeitszeiten haben bzw. nach Dienstplan arbeiten?                                                         
  8. Wieviele Dienstbefreiungen sind gemäß Ziffer 11.2 der Verwaltungsvorschriften über die gleichberechtigte Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen in der Berliner Verwaltung (VV Integration beh. Menschen) erteilt worden? Wer hat ggfs. diese Dienstbefreiungen erteilt?
  9. Sind besondere Maßnahmen für Schwangere und stillende Mütter im Sinne der Mutterschutzarbeitsverordnung getroffen worden?