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Ilko-Sascha Kowalczuk gegen Freie Universität Berlin

Kowalczuks Klage gegen die Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat, Abschluss durch Vergleich

News vom 01.11.2024

Das von Ilko-Sascha Kowalczuk gegen die Freie Universität Berlin angestrengte äußerungsrechtliche Verfahren wurde auf Vorschlag der Pressekammer des Berliner Landgerichts mit einem Vergleich abgeschlossen. Der Kläger trägt 2/3 der Verfahrenskosten, die Freie Universität Berlin 1/3.

Worum ging es?

Kowalczuks Anwälte schickten  am 23. März 2023 der Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat eine Abmahnung, die sich auf den Beitrag von Werner Schulz „Annullierte Aufarbeitung. Das Rollback des Henrich Misersky in der Doping-Aufarbeitung“ (ZdF 50/2023) bezog. Da Kowalczuk den am 9. November 2022 plötzlich verstorbenen Autor nicht verklagen konnte, verlangten seine Anwälte von der Zeitschrift des Forschungsverbundes SED-Staat an der Freien Universität Berlin, eine Unterlassungserklärung und 1.401,07 Euro Anwaltskosten. Die ZdF-Redaktion hatte entschieden, den nachgelassenen Text von Werner Schulz unverändert zu veröffentlichen. Das Rechtsamt der Freien Universität Berlin wies Kowalczuks Unterlassungsforderung zurück. Am 30. Mai 2023 reichten Kowalczuks Anwälte daraufhin beim Landgericht Berlin Klage gegen die Freie Universität Berlin ein.

Werner Schulz hatte in seinem Zeitzschriftenbeitrag darüber berichtet, dass Ilko-Sascha Kowalczuk ihm eine abfotografierte Seite aus der archivierten Opferakte von Geipel mit der Bezeichnung „Geipel4.jpeg“ und dem Vermerk: „Fundstück unter vielen“ zugeschickt hatte. Kowalczuks Anwälte verlangten nun die Unterlassung der Äußerungen von Werner Schulz, dass jemand die Akte von Ines Geipel durchsucht habe, um sie zu diskreditieren sowie seine Feststellung, dass Geheimdienstunterlagen derart missbraucht würden, "wollten wir Bürgerrechtler am Runden Tisch unter allen Umständen verhindern". Schließlich sollte eine von Werner Schulz geäußerte Vermutung unterlassen werden.

Der Vorsitzende Richter der Pressekammer des Berliner Landgerichts, Reinke, machte zu Beginn der Verhandlung am 8.10.2024 deutlich, dass aus Sicht der Kammer die ersten beiden Äußerungen nicht zu beanstanden seien, lediglich eine von Schulz geäußerte Vermutung sei nicht belegt und sollte im Sinne des Klägers unterlassen werden. Beide Seiten einigten sich daraufhin auf einen Vergleich. Die Passagen des Schulz-Textes, in denen die Durchsuchung der Akte von Ines Geipel konstatiert wird und der Hinweis, dass die DDR-Bürgerrechtler 1989 einen solchen Missbrauch der MfS-Unterlagen verhindern wollten bleiben weiterhin in der Publikation erhalten, die nicht belegte Vermutung von Werner Schulz war unkenntlich zu machen. Siehe:  https://zeitschrift-fsed.fu-berlin.de/index.php/zfsed/article/view/810/849 Da weder der Kläger (Kowalczuk) noch die Beklagte (Freie Universität Berlin) von der eingeräumten Widerspruchsfrist Gebrauch machten, ist das Verfahren abgeschlossen, sportlich gesehen 2:1 für Werner Schulz.

Siehe auch: https://zeitschrift-fsed.fu-berlin.de/index.php/zfsed/article/view/800/839

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Schlagwörter

  • Kowalczuks Klage gegen Freie Universität Berlin, Bürgerrechtler Werner Schulz