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Arbeits- und Wegeunfälle, Unfallmeldung, Berufskrankheiten

Arbeitsunfälle

Ein Arbeitsunfall ist anzunehmen, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit, üblicherweise der Arbeit, einen Unfall erleidet. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind definiert als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod herbeiführt. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels wie z. B. Brille oder Prothese.

Ein Versicherter kann während der Arbeitszeit im Betrieb privaten Tätigkeiten nachgehen, wie z. B. das Kaffekochen für den eigenen Bedarf. Diese sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen allein privaten Zwecken und unterliegen somit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wegeunfälle

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zu einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit ereignen.

Versichert sind auch Umwege, die z. B. nötig werden

      • um Kinder während der Arbeitszeit betreuen zu lassen
      • bei Fahrgemeinschaften
      • bei Umleitungen oder Stau
      • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

Der versicherte Weg beginnt und endet an der Außentür des Wohnhauses oder eines sogenannten 3. Ortes. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Versicherten frei.

Alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten sind ebenfalls versichert.

Unfallmeldung

Angestellte, Auszubildende, Studierende

Sind nach einem Arbeits- oder Wegeunfall aufgrund einer ärztlichen Behandlung Kosten entstanden, ist die/der Vorgesetzte innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden des Unfalls für das Anfertigen und Unterschreiben einer Unfallanzeige verantwortlich. Für Studierende wird diese Aufgabe von der zuständigen Instituts- oder Fachbereichsverwaltung übernommen, siehe hierzu auch die Informationen der Studierendenverwaltung.

Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Unfallanzeige (alle Durchschläge) ist verschlossen an die Dienststelle Arbeitssicherheit (DAS) weiterzuleiten.

Bei Verletzungen, die keinen Arztbesuch erfordern, gilt der Eintrag im Verbandbuch, das jedem Erste-Hilfe-Kasten beiliegt, als Versicherungsnachweis.

Beamtinnen und Beamte

Bei jedem Unfall, der in Ausübung oder infolge des Dienstes sowie auf dem Weg zur Dienststelle oder auf dem Heimweg von der Dienststelle eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat, ist unmittelbar nach Bekanntwerden vom Beamten selbst oder vom Vorgesetzten eine Unfallanzeige zu erstellen. Diese wird dann verschlossen an die Personalabteilung weitergeleitet.

Berufskrankheiten

Als Berufskrankheiten können solche Krankheiten anerkannt werden, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erlitten haben und die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. In die Berufskrankheiten-Liste werden nur solche Krankheiten aufgenommen, die aufgrund gesicherter Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, wobei diesen Einwirkungen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Unternehmer und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit an die Unfallkasse Berlin zu melden.

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