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Urlaub, Sonderurlaub

Urlaub

 

Die Beschäftigten der Freien Universität Berlin erhalten in jedem Urlaubsjahr (entspricht dem Kalenderjahr) Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Für die Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).

Der Urlaub beträgt für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt, 30 Arbeitstage für jedes Urlaubsjahr. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Informationen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer folgen.

 

Urlaubsantrag


Den Erholungsurlaub für die Beschäftigten der Fachbereiche, Zentralinstitute, Zentraleinrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten genehmigen je nach der Geschäftsverteilung die jeweiligen Fachvorgesetzten oder die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung. Der Urlaub muss rechtzeitig angemeldet werden und darf erst nach der Genehmigung des Antrags angetreten werden. In Zweifelsfragen entscheidet die zuständige Personalstelle. Urlaubsanträge aus besonderem Anlass (Sonderurlaub) sind über die Fachvorgesetzten und die Fachbereichsverwaltung oder die Büroleitung an die zuständige Personalstelle zu richten. Ergänzend zum regulären Urlaub besteht die Möglichkeit, zusätzliche Freizeit bis zu vier Wochen unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezüge in Anspruch zu nehmen.

 

*** Hinweis: Der Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Er verfällt wird er nicht spätestens bis zum 30. September des Folgejahres genommen (siehe Personalblatt 02/2019 vom 24. Mai 2019).

 

Sonderurlaub unter Verrechnung der zur Weihnachtszeit zustehenden Bezügen


Soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen, ist es an der Freien Universität Berlin möglich, auf Antrag unbezahlten Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Verrechnung mit den November- bzw. Dezemberbezügen in Anspruch zu nehmen. Die auf den Zeitraum des Sonderurlaubs entfallenen Bezüge werden zunächst im Vorgriff gezahlt, erst mit der Auszahlung der Jahressonderzahlung im November, bzw. Dezember erfolgt die Verrechnung.

Der Sonderurlaub muss für volle Wochen (sieben Tage) in Anspruch genommen werden und gilt für Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, aber nicht für Lehrkräfte. Zusammen mit einer Stellungnahme Ihrer bzw. Ihres Vorgesetzten, können Sie den Sonderurlaub unter Verrechnung mit Dezemberbezügen bei Ihrer Personalstelle beantragen.

Nähere Informationen hierzu sind im FU-Verwaltungsrundschreiben Nr. 09/97 vom 21.11.1997, zuletzt geändert durch FU-Rundschreiben Nr. 06/03 vom 02.06.2003, zu finden, die in der Fachbereichsverwaltung oder Büroleitung einzusehen sind. Für weitere Auskünfte und mögliche arbeitsrechtliche Auswirkungen steht Ihnen die zuständige Personalstelle zur Verfügung.