Jahressonderzahlung
Im TV-L werden eine Reihe von besonderen Zahlungen definiert. Im § 20 wird die Jahressonderzahlung geregelt dort heißt es: “Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung”. Die einzige zwingende Bedingung für den Bezug der Jahressonderzahlung ist, dass man am ersten Dezember im Arbeitsverhältnis steht.