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Informationen zur Hauptstadtzulage

Keine Geltendmachung der Hauptstadtzulage notwendig

News vom 17.10.2025

Uns erreichen weiterhin viele Fragen von Kolleg*innen zur Geltendmachung der Hauptstadtzulage. Gerne möchten wir daher nochmal auf die Beschlusslage hinweisen.

 

Die Hochschulleitung hat unbedingt und unwiderruflich beschlossen die Ausschlussfrist des § 37 TV-L nicht anzuwenden und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Für Sie, als Beschäftigte der Freien Universität Berlin bedeutet dies, dass eine schriftliche Geltendmachung der Hauptstadtzulage nach wie vor nicht notwendig ist. Sofern nach Ausschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges feststeht, dass der TV Hauptstadtzulage auch auf die Beschäftigten der Freien Universität Berlin Anwendung findet erhalten Sie die Hauptstadtzulage also ohne gesonderte Geltendmachung ihres Anspruchs rückwirkend ab Inkrafttreten des TV Hauptstadtzulage (ab 01.04.2025) nachgezahlt. Über die von der Freien Universität Berlin angestrengte Klage wird voraussichtlich im Dezember 2025 erstinstanzlich von einer Kammer des Arbeitsgerichts Berlin entschieden.

 

Auf eine Verzinsung etwaiger Nachzahlungsansprüche besteht kein Anspruch, da kein Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB) der Freien Universität Berlin vorliegt.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis, dass Sie im Falle einer Einreichung daher auch keine individuelle Eingangsbestätigung erhalten.

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