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Wichtige Regelungen zu Modulprüfungen

Die meisten Module in modularisierten Studiengängen werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Sobald Sie sich zu einem Modul angemeldet haben, sind Sie auch zu der entsprechenden Prüfung angemeldet. Hier wollen wir Ihnen einige Hinweise über den weiteren Ablauf geben. Beachten Sie auf jeden Fall auch Informationen über Regelungen und Verfahren in Ihrem Fachbereich / an Ihrem Institut!

Festlegung von Prüfungsterminen

Prüfungstermine müssen rechtzeitig festgelegt und bekannt gemacht werden. Eine mündliche Mitteilung der Lehrenden in den Lehrveranstaltungen ist sinnvoll, aber nicht ausreichend. Es muss auch eine schriftliche Mitteilung geben (Aushang und / oder Mitteilung auf der Internetseite des Fachbereichs oder Instituts). Die Studierenden sind verpflichtet, sich selbst über entsprechende Bekanntmachungen zu informieren!

Bindende Prüfungstermine

Die Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fächer können entscheiden, ob Prüfungstermine „bindend“ sind. „Bindend“ bedeutet, dass Sie sich rechtzeitig abmelden müssen („von der Prüfung zurücktreten“), wenn Sie nicht teilnehmen wollen oder können. Werden Prüfungstermine für „bindend“ erklärt, muss dies zusammen mit der Bekanntgabe der Termine mitgeteilt werden. So lange ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde, sind die Prüfungstermine „nicht bindend“.
Wenn Sie sich für das jeweilige Semester haben beurlauben lassen, sind Prüfungstermine für Sie grundsätzlich „nicht bindend“.

Rücktritt von der Prüfung und Rücktrittsfrist

Wenn ein Prüfungsausschuss die Prüfungstermine im jeweiligen Fach für „bindend“ erklärt, muss auch eine Frist festgelegt und bekanntgegeben werden, bis zu deren Ende Sie sich ohne Angabe von Gründen abmelden können (Rücktrittsfrist). Diese Frist darf frühestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin enden. So bedeutet beispielsweise „Rücktrittsfrist 14 Tage“ in einer Web-Anwendung, dass die Rücktrittsfrist 14 Tage vor dem bekanntgegebenen Prüfungstermin endet und Sie sich nur dann fristgerecht von einer Prüfung mit dieser Angabe abgemeldet haben, wenn Sie Ihren Rücktritt spätestens 14 Wochentage vor dem Prüfungstermin erklärt haben (bitte klären Sie mit dem Prüfer bzw. dem Prüfungsbüro, wie Sie dabei genau verfahren sollen).
Nach Ablauf dieser Frist können Sie von der Prüfung mit bindendem Termin nur zurücktreten, wenn ein „triftiger Grund“ vorliegt, z.B. eine Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen. Die Gründe müssen nachgewiesen werden, bei Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Hier gilt: Die Bescheinigung muss spätestens drei Arbeitstage nach dem Prüfungstermin im Prüfungsbüro eingegangen sein!

Bei nicht bindenden Prüfungsterminen ist ein Rücktritt nicht vorgeschrieben, aber die Prüferinnen und Prüfer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Prüfungsbüros werden Ihnen trotzdem für eine entsprechende Mitteilung dankbar sein!

Bislang können Sie den Rücktritt von der Prüfung noch nicht in Campus Management vornehmen. Wenden Sie sich entweder an den Prüfer / die Prüferin oder an das jeweilige Prüfungsbüro!

Nicht erschienen

Wenn Sie zu einem „bindenden“ Prüfungstermin nicht erscheinen, ohne wirksam zurückgetreten zu sein (und auch keine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung nachreichen), wird die Prüfung für sie als „nicht ausreichend (5,0)“ bzw. „nicht bestanden“ gewertet und als Prüfungsversuch gezählt!

Hausarbeiten / Seminararbeiten

Bei Haus- oder Seminararbeiten gilt, dass mit Ausgabe des Themas die Prüfung begonnen wurde. Sie müssen die Arbeit also innerhalb der festgesetzten Frist abgeben, sonst wird sie als „nicht ausreichend (5,0)“ bzw. „nicht bestanden“ gewertet und als Prüfungsversuch gezählt!
Wenn Sie den Abgabetermin aus triftigem Grund nicht einhalten können (Krankheit, Trauerfall o.ä.), müssen Sie sich umgehend mit dem Prüfer und / oder dem Prüfungsausschuss in Verbindung setzen. Je nach Dauer der Erkrankung im Verhältnis zur Bearbeitungszeit wird entweder die Abgabefrist verlängert oder ein Rücktritt von der Prüfung durchgeführt.

Wiederholung von Prüfungen

In den meisten Studiengängen kann eine nicht bestandene Modulprüfung dreimal wiederholt werden; für manche Studiengänge ist in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt worden, dass nur zwei Wiederholungen möglich sind. Der letztmögliche Prüfungsversuch ist beim zuständigen Prüfungsbüro anzumelden; er wird in jedem Fall von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern abgenommen. Außerdem wird das für Sie zuständige Prüfungsbüro Sie vor dem letztmöglichen Prüfungsversuch auf die Beratungsangebote Ihres Fachbereichs und der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung hinweisen.

Die Regelung zur Begrenzung der Wiederholungsversuche tritt zum 1. Oktober 2015 in Kraft. Das bedeutet, dass Prüfungsversuche, die vor diesem Datum abgelegt wurden, nicht auf die maximal mögliche Zahl von Versuchen angerechnet werden.

Endgültig nicht bestanden

Wenn Sie die Modulprüfung auch im letztmöglichen Versuch nicht bestanden haben, gilt sie als „endgültig nicht bestanden“. Falls das Modul im jeweiligen Studiengang ein Pflichtmodul ist, bedeutet dies, dass auch die Gesamtprüfung nicht bestanden ist.
Sie werden in diesen Fällen aber gesondert vom Prüfungsausschuss informiert.

Weitere Informationen

Insgesamt ist das Prüfungsverfahren in der Rahmenstudien- und ‑prüfungsordnung der Freien Universität Berlin geregelt.

Online-Studienfachwahl-Assistenten der Freien Universität
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