Wann erfolgt eine Exmatrikulation von Amts wegen (seitens der Studierendenverwaltung)?
Die „Exmatrikulation von Amts wegen“ (seitens der Studierendenverwaltung), d.h. ohne eigenen Antrag erfolgt, wenn
- die Voraussetzungen für eine weitere Rückmeldung nicht erfüllt wurden (z.B. Bachelor-Zeugnis fehlt, Gebühren nicht (vollständig) gezahlt, Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule fehlt etc.)
- die Immatrikulation befristet war (z.B. Studienkolleg oder Vorstudiensprachkurs/Propädeutikum)
- das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und kein Antrag auf Fach- oder Abschlusszielwechsel gestellt wurde
- eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden wurde
- das Studium trotz schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich aufgenommen wurde
Rechtsgrundlage für die „Exmatrikulation von Amts wegen“: Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin