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Wann erfolgt eine Exmatrikulation von Amts wegen (seitens der Studierendenverwaltung)?

Die „Exmatrikulation von Amts wegen“ (seitens der Studierendenverwaltung), d.h. ohne eigenen Antrag erfolgt, wenn

  • die Voraussetzungen für eine weitere Rückmeldung nicht erfüllt wurden (z.B. Bachelor-Zeugnis fehlt, Gebühren nicht (vollständig) gezahlt, Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule fehlt etc.)
  • die Immatrikulation befristet war (z.B. Studienkolleg oder Vorstudiensprachkurs/Propädeutikum)
  • das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und kein Antrag auf Fach- oder Abschlusszielwechsel gestellt wurde
  • eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden wurde
  • das Studium trotz schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich aufgenommen wurde

Rechtsgrundlage für die „Exmatrikulation von Amts wegen“: Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin

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