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Rechtliche Grundlagen zum Thema Inklusion und Behinderung

Die Freie Universität orientiert sich am Leitgedanken der Inklusion, wie er in der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert ist und einem Verständnis von Behinderung, wie es im seit 2018 neu in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetz sowie im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes definiert ist. 

Deren Grundsätze zum Studieren mit Beeinträchtigungen werden im Folgenden näher ausgeführt.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

In Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes wird erwähnt, dass „niemand (…) wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (darf)“. Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im März 2009 konkretisiert dieses Recht. Die Vertragsstaaten halten die uneingeschränkte Teilhabe aller Menschen an allen Aktivitäten des Lebens als Menschenrecht fest und einigen sich damit auf einen gemeinsamen Leitgedanken zur Inklusion. Die Freie Universität Berlin setzt diesen Leitgedanken zur Inklusion um, indem sie die vollständige Barrierefreiheit und Chancengleichheit für alle Studieninteressierten, Studierenden, Lehrenden und Angehörigen der FU Berlin herstellt.  

Artikel 24: Bildung

(1) Das „Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung“ bei gleichzeitiger Gewährleistung der Chancengleichheit, sodass ein „integratives Bildungssystem auf allen Ebenen“ geschaffen wird. Dazu tragen die Universitäten als tertiärer Bildungsbereich einen wichtigen Teil bei, folgende Ziele umzusetzen:

  • Die Entfaltung der Würde und des Selbstwertgefühls

  • Die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt

  • Die Entfaltung der Persönlichkeit, Begabung, Kreativität, sowie körperlicher und geistiger Fähigkeiten

  • Teilhabe an einer freien Gesellschaft

(4) „Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, (…) zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.“

(5) Alle Vertragsstaaten verpflichten sich zur Herstellung eines „Zugang(s) zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen“ ohne Diskriminierung.

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Um jedem Menschen die Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen wurde als Reaktion auf die UN-Behindertenrechtskonvention schrittweise das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Dieses Gesetz verankert die Leitlinien zur Inklusion im deutschen Recht und soll deren Umsetzung sichern.

Es spricht allen Menschen das Recht auf eine bestmögliche Bildung zu und fördert die Entwicklung des inklusiven Bildungssystems. Studierende mit Beeinträchtigungen sollen die Möglichkeit von der Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Assistenzleistungen, Hilfen bei der Absolvierung von Praktika etc.) erhalten, die zur vollständigen Umsetzung von Inklusion an der Hochschule erforderlich sind.

Kapitel 12 „Leistung zur Teilhabe an Bildung“ (§75)

  1. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen, Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

  2. Leistungen umfasst Hilfen zur Hochschulbildung

Anders als zuvor werden auch Master- und Promotionsstudiengänge, sowie an eine Berufsausbildung anschließende Hochschulbildung bei der Unterstützung beachtet.

Definition von Behinderung nach §2 (1) SGB IX bzw. §3 BGG

Seit dem 01.01.2018 definiert das SGB IX den Begriff der „Behinderung“ wie folgt: “Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können".

Im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) findet sich folgende ähnliche Definition auf die sich auch das BerlHG bezieht:

§3 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.