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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wann endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung?

Das Arbeitsverhältnis endet mit der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist. Wird die studentische Hilfskraft vor der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis mit der Exmatrikulation, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Abweichend davon endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Semesters, in dem die studentische Hilfskraft die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Arbeitszeit, die zwischen dem letzten Prüfungstermin und dem Ende des Semesters liegt, kann auf die Beschäftigungsdauer als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in angerechnet werden. Dies ist wichtig, wenn ihr eine Promotion plant.

 

Wer ist berechtigt zu kündigen und welche Arten der Kündigung gibt es?

Der*die Arbeitgeber*in als auch die studentische Hilfskraft sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluss und während der dreimonatigen Probezeit zwei Wochen zum Monatsschluss.

Eine außerordentliche Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen möglich, wenn aufgrund schwerwiegender Gründe eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen die Kenntnis erlangt hat.

Zudem habt ihr das Recht, gemeinsam mit der Dienstelle einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen. Dabei kann ein individueller Termin vereinbart werden, dem die Dienststelle zustimmen muss.