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FAQ

Wie viele Stunden pro Monat darf ich arbeiten?

Im Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit angegeben. Sie darf nicht mehr als 80 Stunden und soll nicht weniger als 40 Stunden monatlich betragen.Um beispielsweise in der Familienversicherung verbleiben zu können, können aber auch Verträge mit 36 Stunden mit dem Dienstort vereinbart werden. In der Regel werden Verträge mit 41, 60 oder 80 Stunden abgeschlossen

Im Folgenden könnt ihr sehen, wie viele Stunden ihr wöchentlich bzw. täglich bei einer 5 Tage-Woche arbeiten müssten:

Monatsarbeitszeit Wochenarbeitszeit Tagesarbeitszeit
80 h 18,4 h 3,7 h
61 h 14 h 2,8 h
60 h 13,8 h 2,8 h
41 h 9,4 h 1,9 h
40 h 9,2 h 1,8 h
36 h 8,2 h 1,6 h


Weder Lage noch Dauer der täglichen Arbeitszeiten werden im Arbeitsvertrag konkret festgesetzt. Entsprechend wird davon ausgegangen, dass diese zwischen Arbeitnehmer*in und der jeweiligen vorgesetzten Person ausgehandelt werden. Hierzu bedarf es aber einer realen Verhandlungssituation. Diese ist nicht gegeben, wenn der freie Wille der Verhandelnden eingeschränkt ist oder eine Partei auf Grund der Umstände im Nachteil steht bspw. innerhalb eines Bewerbungsgespräches.

Feste Arbeitstage und -zeiten können festgesetzt werden und sind dann allerdings auch für beide Seiten bindend, da sie sich u.a. auf die Handhabe mit Urlaub und Feiertage auswirken. Die an der Freien Universität gängige Praxis ist die flexible Arbeitszeit. Unregelmäßige bzw. abweichende Arbeitseinsätze in Bezug auf die Arbeitstage, sowie Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind deshalb in Absprache mit den Dienstvorgesetzten möglich.

Die regelmäßige Arbeitszeit soll 8 Stunden täglich nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann bis zu 10 Stunden gearbeitet werden. Hiervon ist bei lediglich unterstützenden Tätigkeiten in der Regel jedoch nicht auszugehen.


Wie wird die Arbeitszeit für Tutor*innen gerechnet?

Bei studentischen Hilfskräften mit Unterrichtsaufgaben sollen die Aufgaben einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang so auf die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit verteilt werden, dass über das gesamte Semester eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit erreicht wird. Die Vor- und Nachbereitungszeit muss in angemessenem Verhältnis zur Dauer und Zahl der zu leistenden Unterrichtsstunden entsprechend den Gegebenheiten des Fachs und der Schwierigkeit der Unterrichtstätigkeit stehen. Daneben können die studentischen Hilfskräfte auf Weisung zu sonstigen Hilfstätigkeiten zur Unterstützung der wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Kunstausübung eingesetzt werden. Kommt ein Tutorium nicht zustande, hat dies die studentische Hilfskraft unverzüglich der Stelle anzuzeigen, der das Tutorium zugeordnet ist. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall berechtigt, der studentischen Hilfskraft anstelle der vereinbarten Unterrichtsaufgaben andere Unterrichtsaufgaben und, wenn das nicht möglich ist, andere gleichwertige Aufgaben zu übertragen, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf.

 

Darf ich eine kürzere Arbeitszeit beantragen?

Studentische Beschäftigte haben jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit zu stellen (z.B. aufgrund starker Studien- oder Prüfungsbelastung). Ein entsprechender Antrag kann nach Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden.

 

Was kann ich machen, wenn ich Überstunden gesammelt habe?

Für geleistete Mehrarbeit muss Euch ein Freizeitausgleich gewährt oder Vergütung gezahlt werden. Ordnet die Dienststelle Überstunden an, hat sie zuerst die Zustimmung des PRstudB einzuholen. Es gibt bei anfallender Mehrarbeit zudem die Möglichkeit für die Dienststelle, im Einvernehmen mit den studentischen Hilfskräften, ihre monatliche Arbeitszeit (befristet) aufzustocken. Überstunden dürfen nicht eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung der Dienststelle, angesammelt werden.

Wie viele Stunden darf ich amStück arbeiten?

Die reguläre maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8h. Sie kann auf 10h verlängert werden, jedoch darf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nicht höher als 8h sein. Die Pausen zählen dabei zur Arbeitszeit. Der Durchschnitt wird für einen Zeitraum von 6 Monaten (24 Wochen) errechnet. Festgelegt ist dies im Arbeitszeitgesetz (§3 ArbZG). Grundsätzlich gilt das ArbZG für alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Für studentische Beschäftigte sind bislang keine Ausnahmen von der 8h bzw. 10h-Regel erlaubt. 

Außerdem müssen zwischen zwei Arbeitseinsätzen mind. 11h Ruhe (von der Arbeit) liegen (§5 ArbZG). Auch hier sind keine Ausnahmen erlaubt. Desweiteren darf die wöchtenliche Arbeitszeit gemäß Berliner Hochschulgesetz (§121 (2) BerlHG) maximal die Hälfte eurer monatlichen Arbeitszeit betragen. Bei 80h-Verträgen wären also 40h/Woche möglich. 

Achtung! Wer regelmäßig mehr als 20h/Woche arbeitet, verliert den "Studierendenstatus" und muss volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen (mind. 186 Euro). Wer von den günstigen Beiträgen für Studierende profitieren will (ca. 90 Euro) darf im Durchschnitt also max. 20h/Woche arbeiten.

Folgende Regeln gelten immer für alle stud. Beschäftigten:

(1) max. 10h/Tag arbeiten

(2) durchschnittlich max. 8h/Tag arbeiten

(3) max. 50% der Monatsarbeitszeit/Woche arbeiten

 

Zusätzliche Bedingung für die "studentische Krankenversicherung":

(1) Durchschnittlich max. 20h/Woche arbeiten

Verändert sich aufgrund meiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft mein Anspruch auf BAföG?

Beim BAföG wird ein eigenes Einkommen auf die Förderung angerechnet, diese also „gekürzt“. Eure Einkünfte sind unbedingt meldepflichtig. Einkünfte bis zu einer bestimmten Grenze bleiben anrechnungsfrei. Detailliertere Informationen können auch bei der Bafög-Beratung des Studierendenwerks eingeholt werden.

Einen Anspruch auf BAföG „dem Grunde nach“ im Sinne des Gesetzes haben nur Vollzeitstudierende. Besonderheiten gelten für Teilzeitstudierende. Da Teilzeitstudierende versicherungspflichtig als Arbeiternehmer*innen gelten, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf BAfÖG, dafür aber gegebenenfalls auf ALG II.

Weitere Informationen erteilt die BAföG-Beratung des Studierendenwerks.

 

Habe ich ein Anrecht auf Kindergeld

Sofern Ihr Euch in einer Ausbildung (Studium) befindet, erhalten Eure Eltern bis zu Eurem 25. Geburtstag für Euch Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Diese gelten jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze der oder des Beschäftigten.

Werdet Ihr selbst Eltern während Eures Anstellungsverhältnisses als studentisch Beschäftigte, erhaltet Ihr Kindergeld für Euer Kind.

 

Steht mir Wohngeld zu?

Studentische Beschäftigte können Wohngeld beantragen, wenn sie Mieter*innen eines Zimmers oder einer Wohnung und nicht mehr BAföG-berechtigt sind.

Bis zur Förderungshöchstdauer enthält Eure BAföG-Zuwendung einen Mietzuschuss oder aber eure Eltern haben für die Miete aufzukommen.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von Eurem Einkommen, der Zahl der Familienmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete ab. Wer eine Wohnung mit anderen teilt, aber getrennt wirtschaftet, sollte das unbedingt angeben. Zudem ist die Notwendigkeit eines "eigenen Hausstandes" zu begründen (verheiratet, abgeschlossene Berufsausbildung, die Wohnung der Eltern ist zu klein oder zu weit entfernt von der Ausbildungsstätte). Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, auch wenn der Antrag erst am 29. oder 30. eines Monats abgegeben wurde. Die Anträge und weitere Informationen zum Wohngeld sind u.a. beim Wohngeldamt oder bei den Bürgerberatungsstellen der Bezirke erhältlich.

Studentische Beschäftigte mit Kind haben – auch wenn sie noch BAföG-berechtigt sind – die Möglichkeit, Wohngeld (zumindest für ihr Kind) zu beantragen. Es empfiehlt sich für Studierende mit Kind, den Wohngeldzuschuss nicht über das BAföG-Amt zu beziehen, sondern es beim Wohngeldamt zu beantragen, da beim Wohngeldzuschuss des BAföG-Amtes Kinder nicht berücksichtigt werden.

Ein Wohngeldantrag ist oftmals zeitaufwendig und erfordert eine Menge Nachweise. Für weitere Informationen könnt ihr euch auch an den AStA wenden. Außerdem findet ihr weitere nützliche Infos hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/120656/

Wann endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung?

Das Arbeitsverhältnis endet mit der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist. Wird die studentische Hilfskraft vor der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis mit der Exmatrikulation, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Abweichend davon endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Semesters, in dem die studentische Hilfskraft die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Arbeitszeit, die zwischen dem letzten Prüfungstermin und dem Ende des Semesters liegt, kann auf die Beschäftigungsdauer als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in angerechnet werden. Dies ist wichtig, wenn ihr eine Promotion plant.

 

Wer ist berechtigt zu kündigen und welche Arten der Kündigung gibt es?

Der*die Arbeitgeber*in als auch die studentische Hilfskraft sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluss und während der dreimonatigen Probezeit zwei Wochen zum Monatsschluss.

Eine außerordentliche Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen möglich, wenn aufgrund schwerwiegender Gründe eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen die Kenntnis erlangt hat.

Zudem habt ihr das Recht, gemeinsam mit der Dienstelle einen Auflösungsvertrag zu unterzeichnen. Dabei kann ein individueller Termin vereinbart werden, dem die Dienststelle zustimmen muss.

Wie lange darf ich als studentische Hilfskraft beschäftigt sein?

Die Arbeitsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester abgeschlossen und können in der Regel um weitere vier Semester verlängert werden.Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist in  Ausnahmefällen eine Verlängerung von bis zu sechs Jahren möglich. Hierzu wendet euch mit konkreten Fragen bitte an uns.

Ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung besteht nicht.

Wer kann als studentische Hilfskraft tätig sein?

Studierende aller deutscher Hochschulen können als studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Promotionsstudierende können nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts nicht als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden.

Für die Durchführung von Tutorien kann der Abschluss eines bestimmten Fachsemesters oder Moduls zur Voraussetzung gemacht werden.

Für wen gilt der Studententarif der Kranken- und Pflegeversicherung?

Für die Krankenversicherung als studentische Beschäftigte gibt es mehrere Optionen:

Familienversicherung

Wenn ihr weniger als 538 Euro brutto im Monat verdient (bzw. 666,16 Euro, wenn ihr die jährliche Werbekostenpauschale dazu rechnet) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habt, könnt ihr weiter in der Familienversicherung eines Elternteils verbleiben. Dabei müssen keine eigenen Beiträge gezahlt werden. Habt ihr einen Freiwilligendient, Wehr- oder Zivildienst abgeleistet, verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Studentische Krankenversicherung

Wenn ihr diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, müsst ihr euch selbst versichern.

Der studentische Tarif der Krankenversicherung variiert je nach Krankenkasse und gilt nur für studentische Hilfskräfte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Ausnahmen sind in den Semesterferien, bei kurzen Beschäftigungszeiten und bei Wochenend- und Nachtarbeit möglich (siehe hierzu auch das Beratungsblatt zur Werkstudentenregelung der TK). Im Einzelfall entscheidet eure Krankenkasse. Zusätzlich werden Beiträge zur Pflegeversicherung fällig.

Ihr könnt längstens studentisch versichert sein bis zum Ende des Semesters, in dem ihr 30 Jahre alt werdet. Eine Verlängerung über das 30. Lebensjahr hinaus ist möglich, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe vorliegen, die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, z.B.:

  • Erkrankung
  • Behinderung
  • Geburt eines Kindes
  • Betreuung behinderter oder erkrankter Angehöriger
  • Mitarbeiter im Gremium der Hochschule
  • Nichtzulassung zum Studium
  • Grundwehr-/Zivildienst
  • Freiwilliges soziales Jahr
  • Zweiter Bildungsweg
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (zum Beispiel Internationaler Jugendfreiwilligendienst)
  • Besuch eines Studienkollegs als zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums
  • Teilnahme an einem studienvorbereitendem Sprachkurs als zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.

Freiwillige Krankenversicherung

Wenn ihr die Kriterien für die studentische Krankenversicherung nicht mehr erfüllt, fallt ihr unter die freiwillige Krankenversicherung, den "Normaltarif".

Private Krankenversicherung

Besondere Bedingungen gelten für Studierende, die privat versichert sind.

Bei weiteren Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung wendet euch bitte an eure Krankenkassen.

Was muss ich beachten, wenn ich krank werde?

Wenn ihr durch Krankheit oder einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig seid, so müsst Ihr das umgehend zusammen mit der voraussichtlichen Dauer eurer Arbeitsunfähigkeit der Dienststelle mitteilen. Solltet ihr länger als 3 Tage krank sein, müsst Ihr der Personalstelle ein ärztliches Attest vorlegen. Eure Vorgesetzten haben kein Recht, den genauen Krankheitsgrund zu erfahren.

Im Krankheitsfall bekommt Ihr eurer Gehalt bis zu 10 Wochen weiter gezahlt, ohne dass sich dadurch euer Urlaubsanspruch verringern würde. Nicht gezahlt wird bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger eigener Verursachung der Krankheit/des Unfalls. Wird die Arbeit wieder aufgenommen, muss möglichst am gleichen Tag eine schriftliche Gesundmeldung an die Personalstelle durch die jeweilige Dienststelle erfolgen.

Werdet Ihr innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehrfach krank und übersteigen die Krankheitszeiträume zusammengerechnet eine Dauer von sechs Wochen, fragt die Personalstelle bei der jeweiligen Krankenkasse nach, ob die Krankheitszeiten auf dieselbe Krankheitsursache zurückzuführen sind. Bestätigt dies die Krankenkasse, so werden Eure Krankheitszeiten zusammengezählt und die Vergütungszahlung auf sechs Wochen beschränkt. Nach dieser Zeit erhaltet ihr kein Gehalt mehr. Da in der Regel in der studentischen Krankenversicherung kein Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird, steht ihr möglicherweise ohne Einkommen da. Klärt am besten mit eurer Krankenkasse, ob ihr euch möglicherweise durch ein Urlaubssemester voll krankenversichert und dadurch Anspruch auf Krankengeld erhaltet. Manche Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit an, durch einen Zusatztarif einen Anspruch auf Krankengeld als studentischer Versicherter zu erhalten.

Wenn ihr kranke Kinder unter zwölf Jahren versorgen müsst, könnt ihr euch pro Kalenderjahr für bis zu vier Arbeitstage (nicht Wochentage!) freistellen lassen.

Was soll ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz belästigt oder gemobbt werde?

Wenn ihr euch von euren Vorgesetzten oder Mitarbeiter*innen belästigt, ausgenutzt oder unter Druck gesetzt fühlt, dann wendet euch bitte direkt an uns.

Wir werden eure Daten selbstverständlich vertraulich behandeln und erst nach eurem Einverständnis das Problem aktiv angehen. Informationen zu unseren aktuellen Beratungszeiten findet ihr auf der Startseite. Ihr könnt euch jederzeit per Mail an uns wenden!

Der Personalrat unterstützt die Weiterbildungsmaßnahmen für die studentischen Hilfskräfte. Eine Möglichkeit bietet hierfür der Careerservice der Freien Universität der seit neuestem auch hochschuldidaktische Qualifizierungsseminare für die Tutor*innen anbietet.

Der Career Service bietet allen neueingestellten und erfahrenen Tutor*innen die Chance, sich hochschuldidaktisch zu qualifizieren, zielgerichtet auf den Einsatz in der Lehre vorzubereiten und sich mit Tutor*innen anderer Fachbereiche zu vernetzen. Neben einem zweitägigen Basisseminar in der vorlesungsfreien Zeit gibt es semesterbegleitende Angebote wie die didaktische Online-Kurzberatung oder Vertiefungsseminare. Das Zertifikat für Tutoring kann erworben werden. Hier geht es direkt zu den aktuellen Angeboten

Wo erfahre ich, ob es freie Stellen gibt?

In den Stellenanzeigern der Berliner Hochschulen als auch durch Aushänge in den Instituten werden die aktuellen Stellenangebote regelmäßig veröffentlicht.

Den Stellenanzeiger der FU Berlin findet Ihr unter: www.fu-berlin.de/sevice/stellen

Beantragung: zu den regulären Immatrikulationszeiten bzw. Rückmeldefristen, spätestens aber bis zum Semesteranfang (1.4. oder 1.10.) im Self-Service Portal der Studierendenverwaltung. 

Was bleibt gleich?

Semestergebühren, Semesterbeiträge: Die Höhe der Gebühren pro Semester bleibt unverändert. Eine Befreiung vom Semesterticket aufgrund des Teilzeitstudiums ist ab dem Sommersemester 2024 nicht mehr möglich.

Kindergeldanspruch: Der Anspruch auf Kindergeld verändert sich nicht, d.h., wenn die Eltern des Kindes grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben und das Kind das 25. Lebensjahr nicht überschreitet, ändert sich nichts. Der Kindergeldanspruch an sich fällt jedoch weg, wenn es sich bei dem Teilzeitstudium nicht um das Erststudium handelt und die Arbeitszeit des Kindes 20 Wochenstunden übersteigt, d.h. die Arbeit das Studium überwiegt.

Krankenkassenbeiträge: Die Krankenkassenbeiträge (sowohl in der Familienversicherung als auch in der stud. Versicherung) bleiben unverändert, wenn der Grund für die Beantragung des Teilzeitstudiums nicht die überwiegende berufliche Tätigkeit war. Übersteigt die Arbeitsleistung die Studienleistung (mehr als 80 Stunden pro Monat bzw. mehr als 50 % Arbeitsleistung statt Studium pro Woche), kann man die studentischen Versicherungsmodelle nicht mehr wählen.

Tätigkeit als studentische Hilfskraft: Ein Teilzeitstudium steht der Beschäftigung als stud. Hilfskraft nicht im Weg.

Erwerb von Leistungspunkten: Die Anzahl an erwerbbaren Leistungspunkten bleibt gleich. Eine Überprüfung von absolvierten Leistungspunkten innerhalb des Teilzeitstudiums wird an der FU nicht vorgenommen.

Was verändert sich zu meinem Nachteil?

BAföG- Anspruch: Das Bundesausbildungsförderungsgesetze unterstützt lediglich das Vollzeitstudium oder die Vollzeitausbildung. Teilzeitstudierende sind daher nicht BaföG-berechtigt.

Was verändert sich zu meinem Vorteil?

Halbe Fachsemester: Ein Semester zählt als halbes Fachsemester (jedoch als ganzes Hochschulsemester).

ALG II- Anspruch: Da nur ein Vollzeitstudium prinzipiell BAföG-förderungsfähig ist, weil man dann dem Arbeitsmarkt aufgrund des Studiums nicht zur Verfügung steht, hat man als Teilzeitstudierende:r Anspruch auf ALG-II-Förderung, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wohngeldanspruch: Vollzeitstudierende haben grundsätzlich einen BAföG-Anspruch, welcher wiederum den Wohngeldanspruch ausschließt (so sollen staatliche Doppelleistungen vermieden werden). Mit einem Teilzeitstudium fällt der grundsätzliche BAföG-Anspruch weg, d.h., bei einem geringen Einkommen hat man prinzipiell wiederum einen Wohngeldanspruch.

Worauf muss ich noch achten?

Die Vereinbarkeit von Teilzeitstudium mit Stipendien und Studienkrediten muss individuell abgeklärt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Berliner Hochschulgesetz gibt vor, dass allen Studierenden auf Antrag ein Teilzeitstudium zu gewähren ist. Insofern setzt das Teilzeitstudium keine Angabe von Gründen voraus und es finden dahingehend keinerlei Prüfungen durch die FU statt.


Wie viele Urlaubstage stehen mir jährlich zu?

Wieviel Urlaub steht mir zu?

Studentische Hilfskräfte haben nach dem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud III) Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage also insgesamt 6 Wochen. 

Achtung: Einige SHKs haben ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage pro Woche verteilt, da verändert sich der Anspruch entsprechend. Meldet euch bei Fragen direkt bei uns.

Voller Urlaubsanspruch

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Wer also beispielsweise am 1. August 2018 als studentische Hilfskraft zu arbeiten beginnt, hat frühestens ab Februar 2019 Anspruch auf vollen Urlaub.

Anteiliger Urlaubsanspruch

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmer*innen:

- für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erworben wurde;
- wenn vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wird;
- wenn nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausgschieden wird.

Bis wann muss ich Resturlaub aus dem letzten Jahre nehmen?

Die kurze Antwort lautet: bis zum 30.09. des Folgejahres. Das ist zumindest die gängige Verwaltungspraxis der Freien Universität. Sollte es nicht möglich sein, sprecht euren Vorgesetzten an oder tretet mit uns in Kontakt . 

Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist eine unverzügliche Krankmeldung an die Personalstelle.

Auch Feiertage zählen nicht als Urlaubstage.

Eine Anrechnung von Freizeitausgleich für Überstunden auf den Erholungsurlaub ist ebenfalls nicht zulässig.

Die Anrechnung des Urlaubsanspruches erfolgt meistens nach Stunden:

 

Übersicht über die Urlaubsstunden bei verschiedenen Monatsstunden:

Monatsstunden
Arbeitszeit
Urlaubsstunden
pro Jahr
Stunden pro Urlaubstag (gerundet)
20 26  0,9
40 55  1,8
41 57  1,9
60 83  2,8
80 110  3,7

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

30 Urlaubstage / 261 (Feiertage werden nicht berücksichtigt)  Arbeitstage im Jahr 2019 * Anzahl der Monatsstunden * 12 Monate

Der Urlaubsanspruch kann auch tageweise oder wochenweise (5 Tage pro Woche) berechnet werden.



Wie viel verdiene ich pro Stunde?

Die Stundenvergütung der studentischen Hilfskräfte beträgt zur Zeit 12,30 € brutto. Dank des neuen TVStud III wird der Lohn in den nächsten Jahren regelmäßig erhöht:

ab 1. Juli 2019: 12,50€

ab 1. Januar 2021: 12,68€

ab 1. Januar 2022: 12,96€

Wie soll ich vorgehen um meinen Arbeitsvertrag zu verlängern?

Etwa drei bis sechs Monate vor Ablauf der (in der Regel zweijährigen) Vertragszeit solltet Ihr, sofern Ihr weiterhin arbeiten wollt, einen formlosen Antrag auf Vertragsverlängerung bei Euren lokalen Vorgesetzten einreichen. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung bzw. der unterstützenden Begründung Eurer Dienstvorgesetzten. Eure Vorgesetzten sind es auch, die den formalen Antrag an die zentrale Universitätsverwaltung und damit an die Arbeitgeberin stellen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Nach dem Urteil vom Landesarbeitsgericht vom 05.06.2018 worin die Unzulässigkeit des Einsatzes der studentischen beschäftigten in den Nichtwissenschaftlichen Bereichen bestätigt wurde, werden die betroffenen SHKs nur noch nach Einzelfallprüfung verlängert und auch nur um wenige Monate.

Zusätzlich kommt eine Verlängerung der SHKs, deren Verträge sachgrundlos nach dem Teilzeitbefristungsgesetz befristet wurden, grundsätzlich nicht in Frage.

Gibt es für studentische Beschäftigte Weihnachtsgeld?

Nein, studentische Beschäftigte haben kein Anspruch auf Weihnachtsgeld/Sonderzahlungen.