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Verfassungswidrig

Einschränkung des Promotionsrechts verstößt gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Verfassungsbeschwerde der drei Berliner Universitäten gegen die Einschränkung ihres Promotionsrechts in allen wichtigen Punkten stattgegeben. Er erklärte die wesentlichen Neuregelungen im Berliner Hochschulgesetz wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für nichtig. Das Urteil erging einstimmig.

Art. 21 S.1 der Berliner Verfassung gewährleiste der Hochschule ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich auf die eigenverantwortliche und weisungsfreie Wahrnehmung derjenigen Tätigkeiten, die mit dem Sachbereich der Wissenschaft eng zusammenhingen. Danach zählt das Promotionsrecht zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Universitäten. Diese seien grundsätzlich berechtigt, die Promotionsvoraussetzungen und -verfahren eigenverantwortlich zu gestalten. Wenn der Gesetzgeber diese Rechte einschränken wolle, müsse er die kollidierenden verfassungsmäßigen Rechtsgüter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abwägen.

Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird die Rechtsposition der Universitäten gestärkt. Künftigen Versuchen des Gesetzgebers, die autonomen Selbstverwaltungsrechte der Universitäten im Bereich von Wissenschaft und Forschung einzuschränken, sind dadurch enge Grenzen gesetzt. Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit sei stets auch der diesem Freiheitsrecht zugrunde liegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft am besten diene, so der Berliner Verfassungsgerichtshof.

Der Präsident der Freien Universität und Sprecher der Konferenz der Berliner Universitäten (KBU), Dieter Lenzen, zeigte sich erfreut über das Urteil. „Für künftige Gesetzgebungsvorhaben ist dieses eine klare Warnung an die Adresse des Parlaments“, sagte Lenzen, „ein Sieg für die Freiheit der Wissenschaft“. Die Einstimmigkeit des Urteils zeige, wie richtig die Position der Universitäten sei. Lenzen unterstrich die bundesweite Bedeutung des Urteils im Hinblick auf Autonomie, auf Versuche, nicht-universitären Hochschulen Promotionsrechte einzuräumen sowie auf das Bekenntnis zum Wettbewerb der Universitäten untereinander, wenn sie ihre Anforderungen an die Leistung ihrer Studierenden und Promovenden selbst festlegen.

Der Autor ist Leiter des Rechtsamts