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Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz

Berliner Hochschulen treten dem Rahmenvertrag in der jetzigen Form nicht bei / Informationen über Auswirkungen auf die Lehre auf neuer Website / Info-Veranstaltung an der Freien Universität am 12. Dezember

06.12.2016

Im Paragraph § 52a ist die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung geregelt.

Im Paragraph § 52a ist die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung geregelt.
Bildquelle: Freie Universität Berlin / CeDiS

Die Freie Universität Berlin wird ebenso wie die anderen Berliner Hochschulen nach einem Beschluss der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) vom 6. Dezember dem Rahmenvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) und der Kultusministerkonferenz (KMK) zum Paragrafen 52a Urheberrechtsgesetz in der jetzigen Form nicht beitreten. Der Vertrag soll die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für das öffentliche Zugänglichmachen von Schriftwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung ab 1. Januar 2017 regeln. Daraus folgt, dass von Beginn des Jahres an über die zentralen Systeme der Hochschule keine Schriftwerke gemäß § 52a UrhG mehr online zugänglich gemacht werden dürfen. Lehrende und Forschende werden gebeten, ihre online bereitgestellten Schriftwerke zu überprüfen und rechtskonform zu gestalten bzw. den Zugriff zu sperren. Eine neue Website zum Thema informiert sie über alle rechtlichen Grundlagen sowie Handlungsmöglichkeiten. Am 12. Dezember findet eine Informationsveranstaltung zum Thema im Henry-Ford-Bau statt, zu der alle Interessierten eingeladen sind.

Lehrende und Forschende der Freien Universität Berlin konnten bisher im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG urheberrechtlich geschützte Schriftwerke in den zentralen Systemen Blackboard, Blog, Wiki und CMS sowie weiteren von anderen Bereichen der Freien Universität Berlin betriebenen Systemen bereitstellen.

Ende September 2016 haben die Kultusministerkonferenz der Länder, der Bund sowie die VG WORT einen „Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG“ geschlossen, der ab dem 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Dieser sieht die Einführung eines neuen Meldeverfahrens für urheberrechtlich geschützte Schriftwerke vor, das für die Hochschulen mit erheblichen organisatorischen, technischen und finanziellen Aufwänden verbunden wäre. Anstelle der bisher von den Ländern getragenen Pauschalvergütung soll die Vergütung zukünftig auf Basis einer von den einzelnen Hochschulen zu leistenden Einzelfallerfassung erfolgen.

Aufgrund der zahlreichen offenen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen ist bisher bundesweit keine Hochschule – dazu gehören auch die Berliner Hochschulen –  dem Rahmenvertrag beigetreten. Gemeinsam setzen sie sich dafür ein, eine die Interessen der Verwertungsgesellschaft und die der Hochschulen gleichermaßen anerkennende Lösung zu finden, was bisher jedoch nicht gelungen ist.

Weitere Informationen

Informationsveranstaltung für alle interessierten Angehörigen der Freien Universität Berlin

  • Montag, 12. Dezember 2016
  • 13:00 – 15:00 Uhr s.t.
  • Max-Kade-Auditorium, Henry-Ford-Bau