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VBL und Mutterschutzzeiten

Zum Schutz von Mutter und Kind gelten nach dem Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote vor und nach einer Entbindung. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt dürfen Arbeitnehmerinnen nach der derzeitigen Regelung nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängern sich die Schutzfristen.

Während der Mutterschutzzeiten hat Ihr Arbeitsverhältnis geruht, Ihre Pflichtversicherung bei der VBL hat ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt fortbestanden. Umlagen und Beiträge mussten in dieser Zeit von Ihrem Arbeitgeber nicht entrichtet werden, allerdings konnten Sie auch keine weiteren Anwartschaften erwerben.

Erst seit Einführung des Versorgungspunktemodells im Jahr 2002 konnten für Mutterschutzzeiten nach der Geburt Versorgungspunkte im Rahmen der sozialen Komponente wegen Elternzeit berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 1 VBL-Satzung).Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts musste die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten geändert werden. Mutterschutzzeiten, die Sie während einer Pflichtversicherung zurückgelegt haben, werden künftig besser bewertet.

Da die VBL Ihre Mutterschutzzeiten nicht kennt, müssen Sie der VBL diese mitteilen, damit eine Neuberechnung erfolgen kann. Das gilt für alle Mutterschutzzeiten vor 2012 – also auch für Mutterschutzzeiten während der “alten” VBL (vor 2002).

Ein Formular dazu können Sie auf der Homepage der VBL herunterladen, ausfüllen und an die VBL schicken.

Eine Antwort sollten Sie nicht zu schnell erwarten; die VBL geht von 3 Millionen Anträgen aus!