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Gefährdungsbeurteilung

Auf Grund rechtlicher Vorschriften (z.B. ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz, BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung, ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung, GefSToffV – Gefahrstoffverordnung, BioStoffV – Biostoffverordnung uam.) muss der Arbeitgeber für einen Arbeitsplatz vor Aufnahme der Arbeiten sowie bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsablaufes eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und schriftlich niederlegen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss physische Gefährdungen (sowohl durch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Möbeln und Geräten als auch durch den Umgang mit Gefahrstoffen wie Chemikalien, biologischen Agentien wie Bakterien und Viren etc.) berücksichtigen, aber auch psychische Gefährdungen, wie z.B. Stress durch Zeitdruck oder auch Monotonie der Arbeit.  Bei gleichartigen Arbeitsplätzen – z.B. gleichartig (!) ausgestatteten Büros – muss die Gefährdungsbeurteilung nur für einen der Arbeitsplätze durchgeführt werden – allerdings dürfte an der FU selten ein Arbeitsplatz einem anderen völlig gleichartig sein, da auch die psychische Belastung gleichartig sein müsste!

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