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Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche dienen dazu, Studentinnen und Studenten, die einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium zu ermöglichen.

Studentinnen und Studenten mit besonderen Herausforderungen können an ihre persönliche Situation angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen beantragen. Grundlage ist das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG). Danach sind die staatlichen Berliner Hochschulen verpflichtet, Studentinnen und Studenten mit besonderen Herausforderungen einen so genannten Nachteilsausgleich im Studien- und Prüfungsverlauf zu gewähren. Dieser ist keine Bevorzugung, sondern ein Rechtsanspruch und Beitrag zur Integration und Chancengleichheit.

Zu beachten ist, dass an der Freien Universität Berlin die Details des Nachteilsausgleichs der angepassten Studien- und Prüfungsbedingungen nicht (wie früher) in den einzelnen Prüfungsordnungen geregelt werden (mit Ausnahme der Staatsprüfungen). Maßgeblich ist ansonsten stets § 7 der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten (SfAP) , wobei die Regelung per Rahmenprüfungsordung nunmehr auch § 31 Abs 3 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ausdrücklich vorschreibt.

Die Aufsicht und Entscheidung über den Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren obliegt in den meisten Fällen dem Prüfungsausschuss des Haupt- bzw. Kernfaches. Über Studienleistungen entscheiden in der Regel die Dozentinnen und Dozenten und/oder die Dekanin oder der Dekan.

Es empfiehlt sich stets, sich mit den betreffenden Studentinnen und Studenten detailliert zu besprechen, wie den Nachteilen, die sich aus der besonderen Studiensituation ergeben, begegnet werden kann. Sie sollten die Vereinbarungen schriftlich festgelegen, so vermeiden Sie Missverständnisse. Empfehlen Sie den Studentinnen und Studenten, sich zur weiteren Klärung der Nachteilsausgleiche mit dem jeweiligen Studienbüro in Verbindung zu setzen.

Erst die offizielle Genehmigung schafft für alle Beteiligten (Dozentinnen und Dozenten sowie Studentinnen und Studenten) Rechtssicherheit. Allerdings erweist sich in der Praxis die Abgrenzung zwischen Studien- und Prüfungsleistungen als schwierig: Da in den BA-/MA-Studiengängen sämtliche Studienleistungen auch Prüfungsleistungen sind, müsste offiziell jede Ausnahmeregelung vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Wir empfehlen Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen sich hinsichtlich der offiziellen Regelungsverfahren an die Beauftragten für behinderte Studierende zu wenden. Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen wenden sich bitte an das Familienbüro oder an das Prüfungsbüro des Fachbereichs. Dort wird Ihnen bzw. den betreffenden Studentinnen und Studenten erläutert, welche Nachteilsausgleiche im konkreten Fall in Frage kommen oder welche Inhalte ärztliche Atteste enthalten müssen. Oder es wird ein Vorschlag bzw. eine Empfehlung für den Nachteilsausgleich erarbeitet, der auch an den Prüfungsausschuss weitergeleitet werden kann.

Beispiele für Nachteilsausgleiche

  • Zulassung technischer Hilfsmittel für blinde und hörbehinderte Studentinnen und Studenten;

  • Zeit- und/oder Fristverlängerungen bei Studien- und Prüfungsleistungen;

  • angepasste Praktikumsbedingungen;

  • Verlegung von Lehrveranstaltungen in barrierefreie Räume;

  • Prüfungsmodifikationen;

  • Zeitzugaben;

  • zeitliches Unterbrechen (Splitten) einer Prüfung;

  • Umwandlung einer mündlichen in eine schriftliche Prüfung und umgekehrt.

 

Für Beratung und Hinweise beim Erstellen dieser Empfehlungen danken wir Herrn Classen (Beauftragter der Freien Universität Berlin für behinderte Studierende) sowie Peter Dietrich (IG behinderter Studierender an der Freien Universität Berlin).