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Seminar
Whistleblowing in Deutschland und den USA
Kim Böttcher, Carsten Momsen, Michaela Möhlenbeck
Hinweise für Studierende
In dieser Lehrveranstaltung besteht Teilnahmepflicht. Weitere Hinweise lesen Sie bitte hier
Zusätzl. Angaben / Voraussetzungen
Anmeldung zu der Veranstaltung
Keine selbständige Anmeldung über Campus Management! Bitte wenden Sie sich direkt an die/den Dozierenden bzw. die Kontaktperson!Kommentar
Allgemeine Hinweise
Im Wintersemester 2025/2026 bietet Prof. Momsen mit Frau Dr. Möhlenbeck und Frau WM Böttcher ein Seminar zuWhistleblowing in Deutschland, Eurpa und USA
an. ACHTUNG ALLE THEMEN SIND VERGEBEN!!!
Die Vorbesprechung findet am 11. Juli 2025 um 12 Uhr s.t. in Raum 3302 statt. Die Themenliste finden Sie unten stehend. Zur Anmeldung schreiben Sie bitte eine Mail an lsmomsen@zedat.fu-berlin.de unter Nennung des Erstwunschthemas und eines Zweitwunsches, bitte nutzen Sie für die Anmeldung Ihre Zedat-Adresse. Endgültig vergeben werden die Themen in der Vorbesprechung.
Themenliste Seminar Whistleblowing in Europa und USAWintersemester 2025/2026 | |
Nummer | Thema |
1 | Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern in Deutschland und USA - VERGEBEN |
2 | Europäischer Hinweisgeberschutz (Ausgewählte Darstellung und Analyse einer Rechtsordnung in Europa (außer Deutschland)) - VERGEBEN |
3 | Europäischer Hinweisgeberschutz (Ausgewählte Darstellung und Analyse einer Rechtsordnung in Europa (außer Deutschland)) - VERGEBEN |
4 | Möglichkeit der Übertragung der Meldestellenfunktion auf Dritte in den Umsetzungsgesetzen der europäischen Länder (national und international) - VERGEBEN |
5 | Wann greift der Hinweisgeberschutz nach den Umsetzungsgesetzen der europäischen Länder (persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich)? Gehen Sie hier insbesondere auf folgende Urteile ein: ArbG Hamm, Urteil vom 16.02.2024, 2 Ca 1229/23; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2024, 7 SLa 306/24; LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025, 3 SLa 537/24 - VERGEBEN |
6 | Schaffung von Anreizen zur Nutzung der internen Meldestellen in der EU Whistleblowing Richtlinie sowie in den Umsetzungsgesetzen der europäischen Länder - VERGEBEN |
7 | Das Spannungsfeld zwischen Hinweisgeberschutz und Schutz der vom Hinweis betroffenen Personen (Ansätze und Regelungen in den Umsetzungsgesetzen der europäischen Länder und den USA) - VERGEBEN |
8 | Das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Hinweisgebers und den Vorschriften der DSGVO am Beispiel eines möglichen Auskunftsanspruchs über die Person des Hinweisgebers nach Art. 14 DSGVO Erläutern Sie das Thema anhand des Urteils: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18 - VERGEBEN |
9 | Möglichkeiten der Nutzung von durch einen Hinweisgeber zur Verfügung gestellten, aber rechtswidrig erlangter Informationen/Beweismittel durch die Mitarbeiter der internen Meldestelle im Rahmen der Aufklärung des Hinweises - VERGEBEN |
10 | Garantenstellung der Mitarbeiter von Meldestellen für die künftige Verhinderung von Straftaten - VERGEBEN |
11 | Whistleblowing als Handlungsphänomen - Motivation von Hinweisgebern, sich an interne oder externe Meldestellen oder die Öffentlichkeit zu wenden - VERGEBEN |
12 | Whistleblowing als Handlungsphänomen - Motivation von Hinweisgebern, sich für oder gegen eine Meldung zu entscheiden - VERGEBEN |
13 | Einsatzmöglichkeiten von KI bei der Bearbeitung und Aufklärung von Hinweisen - VERGEBEN |
14 | Ethische Aspekte der Belohnung von Hinweisgebern (Vor- und Nachteile, historische Betrachtung der Regelungen in den USA und Europa, Zubilligung auch an Tatbeteiligte) - VERGEBEN |
15 | Möglichkeiten sowie Chancen und Risiken interner "Amnestieregelungen" für tatbeteiligte Hinweisgeber - VERGEBEN |
16 | Anforderungen an die Qualität (anonymer) Hinweise für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, speziell für die Anordnung von strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.04.2024, 18 Qs 49/23 sowie die aktuelle presseöffentliche Diskussion um die Forderung der StA Fulda nach Nennung des Namens eines Hinweisgebers) - VERGEBEN |
17 | Das Vertraulichkeitsgebot in § 8 HinSchG - Was tun, wenn der Hinweisgeber mit einer Weitergabe der Informationen zur Aufklärung nicht einverstanden ist? (Abwägung zwischen den Interessen des Hinweisgebers auf Schutz seiner Identität und dem Aufklärungs-/Abhilfeinteresse des Unternehmens) - VERGEBEN |
18 | Vergleich der Sanktionsvorschriften der Umsetzungsgesetze der europäischen Länder bei Verstoß gegen die, die zwingenden Vorgaben der EU Whistleblowing Richtlinie umsetzenden, nationalen Vorschriften (z.B. § 40 HinSchG) - VERGEBEN |
19 | Die Rolle von Ombudspersonen als Zeugen in Strafverfahren - VERGEBEN |
20 | Stellen Sie die Relevanz des Themas Whistleblowing anhand der Analyse der prominenten Fälle B. Birkenfeld und M. Porwoll oder B. Heinisch dar - VERGEBEN |
21 | WhistleblowerInnen als KlägerInnen im US-amerikanischen qui tam-Verfahren nach dem False Claims Act - VERGEBEN |
22 | Inwieweit kann das Thema Whistleblowing als fester Bestandteil von Corporate Governance in deutschen und US-amerikanischen Unternehmen bezeichnet werden? Hat die Einführung des HinSchG dies für deutsche Unternehmen beeinflusst? - VERGEBEN |
23 | WhistleblowerInnen als InformantInnen für Strafverfolgungsbehörden in Deutschland und den USA -VERGEBEN |
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