Risikovorsorge und Krisenmanagement im römischen Recht
Cosima Möller
Hinweise für Studierende
In dieser Lehrveranstaltung besteht Teilnahmepflicht. Weitere Hinweise lesen Sie bitte hier
Zusätzl. Angaben / Voraussetzungen
Anmeldung zu der Veranstaltung
Keine selbständige Anmeldung über Campus Management! Bitte wenden Sie sich direkt an die/den Dozierenden bzw. die Kontaktperson!Kommentar
Inhalt und allgemeine Hinweise
Das Seminar (Modul Thematische Vertiefung) findet ab dem 26. November 2025 wöchentlich immer mittwochs von 16 Uhr s.t. – 18 Uhr s.t. statt. Die Abgabe der Arbeit erfolgt stets 14 Tage vorher, und zwar als pdf-Datei an das Sekretariat von Frau Oelstrom: roemre@zedat.fu-berlin.de. Die verpflichtende Abgabe in Papierform kann spätestens am Folgetag zwischen 14 Uhr und 16 Uhr im Sekretariat stattfinden. Es werden stets zwei Referate pro Einheit gehalten. Im neuen Jahr setzt der wöchentliche Rhythmus am 21. Januar ein, damit die Abgabe am 7. Januar 2026 problemlos erfolgen kann.Die Vorbesprechung mit Themenvergabe findet am
Donnerstag, den 17.7.2025, um 16 Uhr s.t.
in Raum 4403 (Boltzmannstr. 3, 3. OG) statt.
Bei Interesse an der Seminarteilnahme können Sie sich an meinen wissenschaftlichen Mitarbeiter, Herrn Sauer (E-Mail: peter.sauer@fu-berlin.de), wenden.
Das Seminar greift Themen der Risikovorsorge und des Krisenmanagements in den Bereichen des Vertragsrechts, des Deliktsrechts, des Sachenrechts und des Personenrechts auf. Ausgehend von den Quellen des römischen Rechts und unter Auswertung von Sekundärliteratur soll damit ein historisch-reflektierter Blick auf das Recht als Potential für Risikovorsorge wie auch für ein Krisenmanagement eröffnet und vertieft werden. Das Bewusstsein dafür, dass es sich dabei um dauerhafte Aufgaben des Rechts handelt, soll geschärft und Lösungsmöglichkeiten für aktuelle Probleme sollen mitbedacht werden.
Man trifft im römischen Recht auf eine vorausschauende Vertragsgestaltung oder auf die Notwendigkeit, die in der Rechtsordnung vorgehaltenen Regeln anzuwenden, wenn zum Beispiel die Kaufsache vor Übergabe untergeht oder die Ernte auf dem gepachteten Acker ausfällt, weil Stare eingefallen sind. Es geht darum, Verantwortungsbereiche festzustellen und dadurch zugleich zum Bereich des Zufalls (casus) oder der höheren Gewalt (vis maior) abzugrenzen. Für die Risikotragung ist als nützliche Formel casum sentit dominus – der Zufall trifft den Eigentümer – überliefert. Für langfristige Verträge wie Pachtverträge oder Werkverträge sind besondere Instrumente vorgesehen, die Störungen abmildern sollen. Im Deliktsrecht geht es um die Abgrenzung von Gefährdungen, für die einzustehen ist, und solchen, die als schicksalhaft eingeordnet werden. Der Prätor schützt durch Interdikte öffentliche Wege, um Gefahren vorzubeugen. Das Nachbarrecht bietet Beispiele für die Thematik, wenn man auf mögliche Maßnahmen bei der Gefährdung durch einsturzbedrohte Nachbarhäuser schaut oder auf Gefahren, die durch die Ableitung von Regenwasser entstehen können. Das Management zur Vorbeugung vor Trockenheit hebt einen anderen mit dem Wasser verknüpften Regelungsbereich ins Bewusstsein. Im Personenrecht war Vorsorge finanziell geboten, wenn ein Vormund oder der Ehemann treuhänderischer Eigentümer war.
Das Spektrum der Themen ist breit und gut geeignet, um einen vertieften Einblick in das römische Privatrecht zu erhalten. Dies kann begleitend zum Schwerpunktbereichsstudium in der Römischen Rechtsgeschichte im SPB 1 (Grundlagen des Rechts) geschehen oder auch unabhängig davon.
Themenliste
- Anwendungsfelder der stipulatio poenae (Vertragsstrafe)
- Gefahrtragung beim Kaufvertrag (emptio venditio) – Grundregel und Abweichungen
- Hebt Verzug die Sorgfaltspflichten des Verkäufers auf? Das Beispiel des Weinkaufs
- Risikoprämie beim Seedarlehen – das fenus nauticum
- Gefahrtragung bei der Miete
- Gefahrtragung bei der Pacht
- Der Lohnarbeitsvertrag – wer trägt das Lohnrisiko?
- Risikotragung beim Werkvertrag (locatio conductio operis)
- Gefahrtragung bei der Leihe (commodatum)
- Risikotragung beim Einsatz von Mauleseln – Unglück oder deliktische Haftung?
- Vorbeugung bei drohendem Gebäudeeinsturz (cautio damni infecti) und Haftungsfragen danach
- Interdikte zur Risikovermeidung – der Schutz öffentlicher Wege
- Die Abwehr von schädigendem Regenwasser (actio aquae pluviae arcendae)
- Vorkehrungen zur privaten Wasserversorgung, insb. die Wasserservituten
- Die Klage wegen der Grundstücksgröße (actio de modo agri) – Vorsorge bei Vermessung und Zuweisung
- Die Haftung des Ehemannes bei Herausgabe der Mitgift (dos)
- Die Haftung des Vormunds (actio tutelae)
8 Termine
Regelmäßige Termine der Lehrveranstaltung
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