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Dienstvereinbarungen

Eine Dienstvereinbarung (DV) enthält verbindliche Regeln für den gesamten von der DV erfassten Bereich und wird zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung vereinbart. Je nach dem, ob die Regelungen nur für eine Dienststelle (z.B. Dahlem oder BGBM) oder für die Freie Universität insgesamt gelten sollen, ist der Verhandlungspartner des Präsidiums der örtliche Personalrat oder der Gesamtpersonalrat (§ 74 Personalvertretungsgesetz Berlin).

Eine DV sichert für alle Dienstkräfte des Geltungsbereichs einheitliche Regelungen.

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer DV sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender DV ausdrücklich zulässt. (§ 75 PersVG Berlin).

Bei Maßnahmen der Dienststelle, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen (z.B. Einführung neuer IT-Verfahren), ist die Durchsetzungschance der Personalvertretung für verbindliche Regelungen in einer DV größer als bei Maßnahmen, die ohne Zustimmung der Personalvertretung durchgeführt werden können.

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