Springe direkt zu Inhalt

Legislation

Legislation at an international level

A good summary of the global conditions for handling diversity as well as recommendations with regard to equality, equal treatment, anti-discrimination on an (inter)national level is provided by the “nexus” project of HRK (German Rectors’ Conference) entitled “Rahmenbedingungen für Diversity Management”. (Laws are quoted in the original German wording.)

Legislation at federal and university level

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten (SfAP)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

Im BerlHG sind in § 4 die Aufgaben der Hochschulen und in § 44 die Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder wie folgt definiert:

BerlHG § 4 Aufgaben der Hochschulen

(6) 1Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. 2Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches. 3Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studenten und Studentinnen und den Hochschulsport. 4Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten und Studentinnen.

(7) 1Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten und Studentinnen sowie von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. 2Für die Durchführung des Studiums und der Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

BerlHG § 9 Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen

(2) Jedem Studenten und jeder Studentin sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderung soll die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Absatz 7

BerlHG § 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen

(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studenten und Studentinnen Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.

BerlHG § 44 Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,[...]

3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt wird.

Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten (SfAP)

The revised version of the „Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten vom 4. Juli 2001 und 17. April 2002” (Amtsblatt der FU Berlin 15/2002) defines the study performance and examination achievements for students with particular challenges as follows:

§ 7 Studien- und Prüfungsleistungen bei körperlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen sowie bei familiären Belastungen

(1) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernden oder ständigen körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder durch eine verlängerte Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für den Freiversuch und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten die Krankheit und dazu notwendige alleinige Betreuung einer/eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in § 3 und § 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchnerinnen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

"Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist entsprechend den Richtlinienvorgaben der Schwerpunkt des AGG. Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt." (BFSFJ 2010),