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Häufige Fragen zur Antragsstellung und zum Fonds

Antragsteller

Es werden nur Artikel finanziert, bei denen Angehörige der Freien Universität als "Submitting" oder "Corresponding Author" für die Bezahlung der Publikationsgebühren verantwortlich sind.

Für Erstattungsanträge gilt: Der/die Korrespondenzautor*in muss zum Zeitpunkt der Bezahlung der Gebühren FU- Angehörige*r sein (gemäß § 43 Berliner Hochschulgesetz).

Für die Direktbezahlung gilt: Der/die Korrespondenzautor*in muss zum Zeitpunkt der Artikeleinreichung (submission) beim Verlag Mitglied der FU gemäß § 43 Berliner Hochschulgesetz sein. Sollte der/die Autor*in zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr FU-Mitglied sein, ist das Datum, an dem der Artikel bei dem Verlag eingereicht worden ist, entscheidend. Zwischen der Artikeleinreichung beim Verlag und der Veröffentlichung und Rechnungslegung durch den Verlag sollten nicht mehr als zwei Jahre liegen.

Die FU-Affiliation des/der Korrespondenzautors/-autorin muss in der Veröffentlichung deutlich erkennbar sein. Die Nachweispflicht liegt bei dem/der Korrespondenzautor*in.

Promotionsstudent/innen sind als Doktorand/innen lt. § 43 Abs. 5 BerlHG Mitglieder der Hochschule, also FU-Angehörige, und können Kostenübernahmen für Artikelgebühren beantragen.

Nein, FU-Mittel aus dem Fonds können nicht genutzt werden, da die Charité als eigenständige organisatorische Einheit agiert.

Das Open-Access-Team der Charité steht Ihnen für Fragen zum Thema Open Access und den damit verbundenen Services an der Charité gern zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite: https://bibliothek.charite.de/publizieren/open_access/.

Bedingungen für die Kostenübernahme

Die Publikationsgebühren müssen von der FU bzw. einem FU-Angehörigen bezahlt worden sein. Die Rechnung muss eindeutig einem corresponding oder submitting author der FU zuzuordnen sein. 

Ja, das ist möglich. In jedem Fall muss aber auch die FU-Dienstadresse angegeben sein.

Relevant für die Erstattung ist nur, ob es sich um eine Veröffentlichung in einem "echten" Open-Access-Journal handelt. Dieses ist in der Regel im DOAJ (Directory of Open Access Journals) nachgewiesen. Es spielt dabei keine Rolle, auf welchen Webseiten der Artikel zusätzlich gelistet ist.

Auch wenn Zeitschriften (noch) nicht im DOAJ gelistet sind, können Gebühren aus dem Publikationsfonds erstattet werden. Voraussetzung ist immer, dass es sich um reine Open-Access-Zeitschriften handelt, die gemäß der Förderbedingungen auch strengen Qualitätssicherungsverfahren unterliegen müssen.

Nein, das ist nicht möglich. Sind die Kosten einmal aus einem Drittmittelfonds bezahlt worden, können sie nicht auf ein Haushaltskonto erstattet werden.

Eine Erstattung aus dem Publikationsfonds der FU Berlin kann erfolgen, sofern im Budget des Drittmittelprojektes keine Publikationskosten eingestellt sind.

Ausschlaggebend für die Kostenerstattung ist das Datum der Verlagsrechnung. Eine Kostenübernahme ist nur für Rechnungen aus dem aktuellen Geschäftsjahr möglich. Für das Geschäftsjahr 2022 müssen der Redaktion Dokumentenserver alle Rechnungen mit Rechnungsdatum aus 2022 bis spätestens zum 31. Januar 2023 vorliegen.
Werden Anträge mit Rechnungen aus 2022 später eingereicht, können diese nicht mehr gefördert werden. Das neue Geschäftsjahr für Rechnungen mit Rechnungsdatum aus 2023 beginnt dann ab dem 1. Februar 2023.

Nein, alle Publikationsgebühren müssen grundsätzlich über den Fachbereich abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.

Bearbeitung der Anträge

Ja, nach Abschluss des Vorgangs erhalten Sie von der Redaktion Dokumentenserver eine E-Mail, in der Ihnen ausserdem auch die URL Ihres hochgeladenen Dokuments mitgeteilt wird.

Rechnung

Nein, das ist nicht möglich.

Liegen die Publikationsgebühren über 2000 EUR (exkl. MwSt.) ist eine anteilige Finanzierung über den Fonds nicht möglich. Wir empfehlen unserer Autorinnen und Autoren mit dem betreffenden Verlag in Nachverhandlung zu treten und eine reduzierte Rechnung zu erbitten.

Nein, nur sollte bei Rechnungen aus dem europäischen Ausland der Rechnungsbetrag ohne MwSt. ausgewiesen sein. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen dazu haben.

Sofern eine leichte Überschreitung der APC-Grenze von 2000 EUR (exkl. MwSt.) lediglich dem geänderten Wechselkurs geschuldet ist, werden auch solche Artikel über den Fonds finanziert.

Weiteres

Nein, die Abrechnungsmodalitäten sind hier nicht in Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben zu bringen.

Sie melden Ihre Metadaten über ein Eingabeformular an und laden anschliessend Ihr Dokument hoch. Weitere nützliche Informationen erhalten Sie hier.