Genehmigung in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, sodass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
Für Veranstaltungen und Maßnahmen in Grünanlagen und auf Spielplätzen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Infos dazu gibt es hier.
