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Arbeiten während der Coronavirus-Pandemie

Die Homeoffice-Regelungen (mobiles Arbeiten) werden über das Sommersemester 2022 hinaus temporär auch für das kommende Wintersemester 2022/23 verändert. Die Universitätsleitung und der Gesamtpersonalrat der Freien Universität Berlin haben sich in dieser Woche hierauf geeinigt.

Demnach können Beschäftigte befristet bis zum 31.03.2023 mit Zustimmung des*der Vorgesetzten bis zu 40% der Arbeitstage am sogenannten mobilen Arbeiten teilnehmen. Die Bezugsgröße für das mobile Arbeiten bleibt weiterhin der Monat.

Eine Teilnahme am mobilen Arbeiten soll den Beschäftigten grundsätzlich ermöglicht werden. Für die Tätigkeit im Homeoffice sind zudem tägliche Kommunikationszeiten zu vereinbaren, die innerhalb der in der Beschäftigungsstelle geltenden Kernzeit liegen sollen.

Die Regelungen treten zum 1.10.2022 in Kraft und sind im Personalblatt 05/2022 vom 09.09.2022 veröffentlicht.

In Abhängigkeit vom aktuellen Infektionsgeschehen können sich die politischen Rahmenbedingungen auch zum Thema Home Office bzw. mobiles Arbeiten wieder ändern, so dass die Freie Universität Berlin die Situation dann neu bewerten und darauf basierende Maßnahmen entsprechend umsetzen wird.

Allein die Befürchtung sich anzustecken reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben. Nicht arbeiten dürfen Sie hingegen nur, wenn Sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind. Die Angst vor einer Ansteckung auf der Arbeit oder dem Weg dorthin, ist nicht ausreichend.

Hier sind zwei Sachverhalte voneinander abzugrenzen:

  1. Sie sind erkrankt und in Quarantäne:
    Sie erhalten eine Krankschreibung und die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten. Sie reichen wie üblich ihre Krankschreibung bei der Dienststelle ein.
  2. Sie sind nicht erkrankt, aber Quarantäne wird durch ein Gesundheitsamt angeordnet, oder Sie sind symptomfrei erkrankt und Isolation wird durch ein Gesundheitsamt angefordert:
    In diesem Fall ist mobiles Arbeiten möglich. Quarantäne- oder Isolationsmaßnahmen werden nur vom zuständigen Gesundheitsamt verhängt. In diesem Fall sind Sie nicht erkrankt und erhalten keine Krankschreibung. Eine mögliche Fortzahlung des Arbeitsentgelts richtet sich nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Bitte beachten Sie dabei, dass in der Regel keine Entgeltfortzahlung erfolgt, wenn Sie durch Schutzimpfung die Quarantänemaßnahme hätten verhindern können.