Vergabe-2301 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) am 01.01.2023 in Kraft getreten
News vom 10.01.2023
Vergabe Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) am 01.01.2023 in Kraft getreten
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin hat im Vergabeservice Berlin im Bereich "Rundschreiben" das Gemeinsame Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Nr. 01/2023 zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eingestellt.
Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2023 zunächst für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 und ab dem 01.01.2024 auch für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland.
- 22 LkSG wird gemäß Art. 2 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten in § 124 Abs. 2 GWB aufgenommen.
Gemäß Art. 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten wird § 2 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) um die Ordnungswidrigkeitentatbestände gemäß § 24 Abs. 1 LkSG ergänzt.
Link zu allen Rundschreiben des Landes Berlins zur öffentlichen Auftragsvergabe: