Mehrere Beschäftigungsstellen
Gemäß § 5 HWGVO sind die Mitglieder der Hochschule nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstlichen Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen.
Hauptberufliche Beschäftigte eines Fachbereichs, die auch einem Zentralinstitut angehören, sind für die Gremien beider Organisationseinheiten wahlberechtigt und wählbar.
Für dir Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen/FBs angehören können ist das Beschäftigungsverhältnis im Übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend.
Bei einer Zugehörigkeit von jeweils 50% müssen die Betroffenen eine Wahlrechtserklärung abgeben, dass heißt welchem FB sie sich eher zugehörig fühlen.
