Fristen
Allgemein gilt, dass Fristen am letzten Tag um 12.00 Uhr enden.
Endet eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist für die Fristwahrung der nächste Arbeitstag, bei rückläufiger Fristberechnung der vorhergehende Arbeitstag maßgebend.
Bei der Fristberechnung werden die akademischen Weihnachtsferien sowie gesetzliche Feiertage, mit Ausnahme der Sonntage, nicht berücksichtigt (die Fristen werden "gehemmt").
Besondere Termine und Fristen bestehen nach der FU-Wahlordnung in den folgenden Fällen:
| Wahlbekanntmachung | spätestens am 50. Tag vor dem ersten Wahltag |
| Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge | der 36. Tag vor dem ersten Wahltag |
| Einspruchsfrist gegen die Bekanntmachung der Wahlvorschläge | innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung |
| Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen | Fristende achter Tag vor dem ersten Wahltag |
| Schließung des Wahlverzeichnisses | acht Tage vor dem ersten Wahltag |
| Wahlhandlung | das Ende der Wahlhandlung wird vom jeweils zuständigen Wahlvorstand, bei universitätsweit stattfindenden Wahlen vom Zentralen Wahlvorstand beschlossen |
| Wahlanfechtungsfrist | fünf Tage nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses |
Der zuständige Wahlvorstand kann bei Wahlen, die nur in einem Fachbereich, einem Zentralinstitut, einer Zentraleinrichtung, einem zentralen Dienstleistungsbereich oder innerhalb eines Gremiums durchzuführen sind, in Einzelfällen die Fristen bis auf ein Viertel kürzen.
Dies gilt jedoch nicht für die Fristen für die Einlegung von Einsprüchen und für die Beantragung von Briefwahlunterlagen.
