Regeln
Voraussetzung für die STWE ist eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit und günstige Prognose. Es handelt sich um eine freiwillige Maßnahme. Ihre Durchführung bedarf immer der Zustimmung der zurückkehrenden Beschäftigten, der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und der Krankenkasse. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl für die/den Arbeitnehmer*in als auch für die/den Arbeitgeber*in die Notwendigkeit besteht, durch geeignete Maßnahmen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu fördern, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar ist.
Beschäftigte sind während der STWE weiter arbeitsunfähig; entsprechend wird Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung gezahlt und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung.
