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Ein zweites Prüfgremium wurde eingesetzt – konnte das Präsidium, nicht einfach selbst entscheiden?

Nach § 34 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes entscheidet das Präsidium auf Vorschlag eines Prüfgremiums im Sinne von § 34 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes. Der ursprüngliche Schlussbericht trug nach den im Gutachten von Prof. Dr. Dr. h. c Battis vom 4. November 2020 dargestellten rechtlichen Maßstäben nicht die darauf gestützte Entscheidung des Präsidiums. Es sollte deshalb diese Entscheidung überprüft und eventuell eine neue Entscheidung auf der Grundlage eines neuen Vorschlags getroffen werden.