Springe direkt zu Inhalt

Beurlaubung

Wer das Studium im folgenden Semester unterbrechen will oder an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert ist, kann im Self-Service der Studierendenverwaltung ein Urlaubssemester beantragen (s.a. §14 Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin).

Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester, sondern nur als Hochschulsemester und somit nicht zur Regelstudienzeit, auf die sich Prüfungsfristen etc. beziehen. Der Status der Beurlaubung gilt stets parallel für alle studierten Fächer (auch bei Mehrfachimmatrikulation) und wird auf allen Studienbescheinigungen vermerkt.

Der Antrag auf Beurlaubung ist eigenständig über den Self-Service der Studierendenverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann frühestens zusammen mit der Rückmeldung oder spätestes bis sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt werden.

Dem Online-Antrag auf Beurlaubung sind je nach Grund die entsprechenden Nachweise beizufügen. Die Nachweise können direkt im Self-Service im Reiter „Anlagen“ hochgeladen werden.

  • Studienaufenthalt / Praktikum im Ausland: Nachweis über Ihren Studienaufenthalt im Ausland mit Angabe der Dauer (bspw. Zulassungsbescheid der ausländischen Hochschule) oder einen Nachweis über Ihr Auslandspraktikum
  • Praktikum im Inland: Absolvierung eines Praktikums im Inland, aber außerhalb Berlins, unabhängig der Dauer des Praktikums: Praktikumsbescheinigung mit Angabe des Namens und Ortes
  • Praktikum in Berlin: Absolvierung eines Praktikums innerhalb Berlins, unabhängig der Dauer des Praktikums: Praktikumsbescheinigung mit Angabe des Namens und Ortes
  • Mutterschutz: Die Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) kann nur beantragt werden, wenn die Anzeige auf Schwangerschaft/Stillzeit bereits bei der Studierendenverwaltung eingegangen ist. Das Dokument zur Anzeige und weitere Hinweise finden Sie auf unserer Webseite. Im Self-Service laden Sie bitte die Kopie des Mutterpasses hoch, aus dem der errechnete Entbindungstermin hervorgeht.
  • Betreuung Kind: Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres: Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger: kurze schriftliche Erklärung zusammen mit einem ärztlichen Attest über den Pflegebedarf der*des Angehörigen
  • Vollerwerbstätigkeit: Kopie des Arbeitsvertrags. Eine Vollzeitbeschäftigung beträgt mindestens 35 Stunden pro Woche. Sollte Ihre Wochenstundenanzahl darunter liegen, können Sie alternativ auch gerne einen Antrag auf Teilzeitstudium (direkt im Self-Service) stellen.
  • Freiwilligendienst: Bei einem mindestens sechsmonatigen Freiwilligen- oder Entwicklungsdienst: Nachweis über den Dienst
  • Krankheit: ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit in diesem Semester nicht studierfähig sind.
  • Anderer schwerwiegender Grund: Der Grund muss nachvollziehbar im Self-Service angegeben. Ggf. wird durch die Studierendenverwaltung ein Nachweis nachgefordert.

Auch für ein Urlaubssemester werden Semestergebühren und -beiträge fällig. Diese sind fristgerecht zu zahlen. Von der Beitragspflicht zum studierendenWERK befreit sind Studierende, die aus folgenden Gründen beurlaubt werden:

  • Studienaufenthalt / Praktikum im Ausland
  • Praktikum im Inland (außerhalb Berlins)
  • Mutterschutz
  • Freiwilligendienst

Wenn Sie noch keine Zahlung für das beantragte Semester geleistet haben, können Sie nach Freigabe des Antrages den geminderten Semesterbeitrag unter der betreffenden Rückmeldung sehen.

Wenn Sie bereits die Zahlung für das beantragte Semester geleistet haben, erstatten wir Ihnen den Beitrag zum Studierendenwerk. Geben Sie dafür im Antrag Ihre Bankverbindung ein.

Im Falle eines Anspruchs auf Befreiung vom Semesterticket wenden Sie sich zur Beantragung bitte an das Semesterticketbüro. Informationen zu den Gründen für eine Befreiung finden Sie auf der Webseite des Semesterticketbüros.

Im ersten Fachsemester wird in der Regel nicht beurlaubt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Studierendenverwaltung.

Beurlaubt werden kann in der Regel für nicht mehr als zwei aufeinander folgende Semester, insgesamt aber nicht länger als für die Hälfte der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs (z. B. für Bachelor-Studiengänge also für insgesamt drei Semester).

In begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Obergrenzen um ein Semester überschritten werden. Beurlaubungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres und der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bleiben davon unberührt.

Während der Beurlaubung besteht grundsätzlich das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Erbringung von Leistungsnachweisen und Leistungspunkten. Auch die anderen Rechte, insbesondere das Recht zum Ablegen von Prüfungen bestehen fort.

Unbedingt vorher prüfen sollten Sie die Auswirkungen einer Beurlaubung auf Stipendien/Studienförderung, Versicherungsbeiträge, Steuerfreibeträge, Kindergeld, Beihilfen etc.. Die gesetzliche Krankenkasse sollte während einer Beurlaubung bestehen bleiben. BAföG-Zahlungen werden während eines Urlaubssemesters nicht geleistet, es sei denn es handelt sich um das Auslands-BAföG. Wer während des Urlaubssemesters arbeitet, ist voll sozialversicherungspflichtig.

Bei Beurlaubungen aus Gründen von Krankheit, Studienaufenthalt im Ausland, Absolvierung eines Praktikums außerhalb Berlins ist eine schriftliche Vollmacht an Dritte zu empfehlen.

Durch eine Genehmigung der Beurlaubung wird die Regelbearbeitungszeit der Dissertation nicht automatisch verlängert. Wenn Sie eine Verlängerung der Regelbearbeitungszeit wünschen, wenden Sie sich bitte zur Klärung an Ihr zuständiges Promotionsbüro.

Schlagwörter

  • Urlaubssemester, Beurlaubung
Online-Studienfachwahl-Assistenten der Freien Universität
Studieneinstieg
link zu uig