Exmatrikulation
Fall 1: Exmatrikualtion von Seiten der Studentin / des Studenten
Fall 2: Exmatrikulation von Amts wegen
Die Exmatrikulation kann auf eigenen Antrag oder von Amts wegen seitens der Studierendenverwaltung erfolgen (siehe dazu auch §17 der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin).
Fall 1: Exmatrikulation von Seiten der Studentin / des Studenten
Wer an der Freien Universität Berlin nicht weiter studiert, weil das Studium abgeschlossen wurde, oder wer nicht mehr weiter studieren kann oder möchte und keinen Abschluss in diesem Studium erlangt hat, muss einen Antrag auf Exmatrikulation stellen (siehe dazu auch § 17 (2) der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin). Das Unterlassen der Rückmeldung genügt nicht, denn dann wird von Amts wegen exmatrikuliert, worüber zwar ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt wird, aber keine reguläre Exmatrikulationsbescheinigung mit den Daten, die deutsche Hochschulen für eine spätere Wiederimmatrikulation üblicherweise verlangen. Ordnungsgemäß beantragt wird die Exmatrikulation schriftlich, i.d.R. zum Abschluss des laufenden Semesters bei der Studierendenverwaltung (siehe Antrag auf Exmatrikulation). Soll die Exmatrikulation früher als zum Semesterende wirksam werden, muss dies begründet werden; der Studierendenverwaltung müssen außerdem die Immatrikulationsbescheinigungen und der Studierendenausweis für das betreffende Semester sofort zurückgegeben werden.
Bei einer Exmatrikulation bis zum Vorlesungsbeginn kann man ggf. bei der Studierendenverwaltung die (teilweise) Erstattung der im Voraus gezahlten Semestergebühren beantragen.
Rückwirkend kann die Exmatrikulation nur zum Ende desjenigen Semesters beantragt werden, zu dem die letzte Rückmeldung stattgefunden hat.
Wer im Hauptstudium ist und sich exmatrikulieren lassen will, ohne die Abschlussprüfung abgelegt zu haben, kann mit dem zuständigen Prüfungsbüro auch das Ablegen einzelner Fachprüfungen vereinbaren und sich diese bescheinigen lassen.
Fall 2: Exmatrikulation von Amts wegen
Von Amts wegen, d.h. ohne eigenen Antrag exmatrikuliert wird gemäß § 17 (3) der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin,
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wenn das Studium trotz schriftlicher Aufforderung nicht unverzüglich aufgenommen wurde;
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wenn die Immatrikulation befristet oder vorläufig war (z.B. für die Teilnahme am Studienkolleg oder an einem Vorstudiensprachkurs oder wegen einer fachgebundenen Studienberechtigung) und die Voraussetzungen für eine weitere Immatrikulation nicht erfüllt wurden (z.B. nach endgültig nicht bestandener Sprachprüfung);
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wenn man zu Beginn eines Semesters trotz schriftlicher Mahnung (und Androhung der Exmatrikulation für den Fall der Nichterfüllung der Rückmeldevoraussetzungen einschließlich Prüfungsberatung) nicht rückgemeldet ist (z.B. weil die Rückmeldung vergessen oder nicht an der Prüfungs- oder Abschlussberatung teilgenommen wurde);
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wenn eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden wurde;
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wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen und kein erfolgreicher Antrag auf Umschreibung in einen anderen Studiengang oder für ein anderes Abschlussziel gestellt wurde.
Antrag auf Exmatrikulation (pdf-Datei 93 kB)



