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Bafög, Kindergeld und Wohngeld

Verändert sich aufgrund meiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft mein Anspruch auf BAföG?

Beim BAföG wird ein eigenes Einkommen auf die Förderung angerechnet, diese also „gekürzt“. Eure Einkünfte sind unbedingt meldepflichtig. Einkünfte bis zu einer bestimmten Grenze bleiben anrechnungsfrei. Detailliertere Informationen können auch bei der Bafög-Beratung des Studierendenwerks eingeholt werden.

Einen Anspruch auf BAföG „dem Grunde nach“ im Sinne des Gesetzes haben nur Vollzeitstudierende. Besonderheiten gelten für Teilzeitstudierende. Da Teilzeitstudierende versicherungspflichtig als Arbeiternehmer*innen gelten, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf BAfÖG, dafür aber gegebenenfalls auf ALG II.

Weitere Informationen erteilt die BAföG-Beratung des Studierendenwerks.

 

Habe ich ein Anrecht auf Kindergeld

Sofern Ihr Euch in einer Ausbildung (Studium) befindet, erhalten Eure Eltern bis zu Eurem 25. Geburtstag für Euch Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Diese gelten jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze der oder des Beschäftigten.

Werdet Ihr selbst Eltern während Eures Anstellungsverhältnisses als studentisch Beschäftigte, erhaltet Ihr Kindergeld für Euer Kind.

 

Steht mir Wohngeld zu?

Studentische Beschäftigte können Wohngeld beantragen, wenn sie Mieter*innen eines Zimmers oder einer Wohnung und nicht mehr BAföG-berechtigt sind.

Bis zur Förderungshöchstdauer enthält Eure BAföG-Zuwendung einen Mietzuschuss oder aber eure Eltern haben für die Miete aufzukommen.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von Eurem Einkommen, der Zahl der Familienmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete ab. Wer eine Wohnung mit anderen teilt, aber getrennt wirtschaftet, sollte das unbedingt angeben. Zudem ist die Notwendigkeit eines "eigenen Hausstandes" zu begründen (verheiratet, abgeschlossene Berufsausbildung, die Wohnung der Eltern ist zu klein oder zu weit entfernt von der Ausbildungsstätte). Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, auch wenn der Antrag erst am 29. oder 30. eines Monats abgegeben wurde. Die Anträge und weitere Informationen zum Wohngeld sind u.a. beim Wohngeldamt oder bei den Bürgerberatungsstellen der Bezirke erhältlich.

Studentische Beschäftigte mit Kind haben – auch wenn sie noch BAföG-berechtigt sind – die Möglichkeit, Wohngeld (zumindest für ihr Kind) zu beantragen. Es empfiehlt sich für Studierende mit Kind, den Wohngeldzuschuss nicht über das BAföG-Amt zu beziehen, sondern es beim Wohngeldamt zu beantragen, da beim Wohngeldzuschuss des BAföG-Amtes Kinder nicht berücksichtigt werden.

Ein Wohngeldantrag ist oftmals zeitaufwendig und erfordert eine Menge Nachweise. Für weitere Informationen könnt ihr euch auch an den AStA wenden. Außerdem findet ihr weitere nützliche Infos hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/120656/