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Zusatzversorgung VBL

Das neue VBL System

Umstellung der VBL-Grundlage:

Die bisherige VBL-Versorgung wurde abgeschafft und zum 1.1.2002 durch ein neues VBL-Betriebsrentensystem ersetzt. Was im alten Rentensystem an Rentenanwartschaft erworben wurde, wurde umgerechnet und in Form einer Startgutschrift in das neue System übertragen.

Die VBL Betriebsrente ist gegenüber dem alten System wesentlich vereinfacht. Jeder Versicherte erhält Rentenpunkte, deren Anzahl errechnet wird aus dem Jahreseinkommen und einem Lebensaltersfaktor. Der Lebensaltersfaktor ist für junge Menschen am höchsten und je älter man wird, desto geringer wird der Faktor. Darin spiegelt sich die Verzinsung der Beiträge bis zum Rentenbeginn.Die jährlich erworbenen Rentenpunkte werden summiert. Dazu kommen gegebenenfalls Bonus-Punkte, wenn die Versicherung Gewinne realisieren kann. Mit Rentenbeginn werden die Punkte umgerechnet, der Punktwert beträgt zur Zeit 4 Euro. Die Rente beginnt auf Antrag zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die gesetzliche Rente als Vollrente gezahlt wird. Auch bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann die VBL-Rente beantragt werden.

Über die erworbenen Rentenansprüche in der VBL wird jährlich eine Rentenauskunft erteilt.Wer eine solche Rentenauskunft der VBL bisher nicht erhalten hat, sollte sich umgehend an die VBL wenden und nach dem Grund dafür fragen.

Berechnungssysteme

Dabei gab es zwei verschiedene Berechnungsmethoden, eine für die Geburtsjahrgänge 1947 und jünger und eine für die sogenannten rentennahen Jahrgänge (1946 und älter).Letzteres Verfahren war in der Regel günstiger, es orientiert sich am alten VBL-Versorgungssystem, während die rentenferneren Jahrgänge in der Regel deutliche Verluste gegenüber dem alten System hinnehmen müssen.

In die günstigere Berechnungsweise wurden auch die Schwerbehinderten einbezogen, die am 1.1.1950 oder früher geboren sind und am 31.12.2001 schon schwerbehindert waren und zu diesem Zeitpunkt schon 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung hatten.

Widerspruchsverfahren

Es war empfohlen worden, gegen die Startgutschrift in jedem Fall Widerspruch bei der VBL einzulegen, weil die Umrechnungsmethode zweifelhaft ist und die bisherige Rechtsprechung zur VBL missachtet. Inzwischen gibt es verschiedene auch letztinstanzliche Urteile, u. a. vom BGH, die grundsätzlich die Systemumstellung als rechtmäßig anerkennen.Zur Berechnung der Startgutschrift für die rentenfernen Jahrgänge ist festgestellt worden, dass zumindest eine Vergleichsberechnung anzustellen ist, die den Mindestanspruch verbessern könnte, indem eine Dynamisierung der Beitragsleistungen stärker zu berücksichtigen wäre.

Satzungsänderung

Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich endlich auf die Änderung des Tarifvertrages verständigt, so dass nun eine Satzungsänderung erfolgen kann, um dem abschließenden Urteil des BGH gerecht zu werden.

Zuschläge zur Startgutschrift bekommen Versicherte der VBL West, die relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Systemumstellung schon relativ alt, aber noch nicht “rentennah” waren. (Das sind die Geburtsjahrgänge ab 1947).

Darin drückt sich spiegelbildlich aus, dass dieser Personenkreis bei der Systemumstellung 2001 am meisten verloren hatte. Hierfür muss in jedem Einzelfall eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden. Die Betroffenen bekommen von der VBL mit der nächsten Jahresmeldung eine entsprechende Mitteilung. Niemand muss von sich aus tätig werden.

Außerdem wurde auch geregelt, dass Mutterschutzzeiten als Versicherungszeiten in die Berechnung der VBL einzubeziehen sind. Die Zeiten des Mutterschutzes werden künftig für Rentenhöhe und Versicherungsdauer so gewertet wie volle Beschäftigungszeiten. Da die VBL die nötigen Informationen für die Vergangenheit nicht hat, ist hier ein Antrag nötig. Siehe auch:VBL und Mutterschutzzeiten.

Ebenfalls Teil der Einigung ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Tarifvertrag über die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten haben bei der Hinterbliebenenversorgung zukünftig die gleichen Rechte wie Witwen und Witwer.

Am 1. März 2002 ist der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) ausformuliert und unterschrieben worden. Die aktuelle Fassung können Sie hier nachlesen. In diesem Tarifvertrag sind die Einzelheiten für die neue Gestaltung der VBL geregelt.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Am 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die weitere Verbreitung und Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Näheres zum Thema können Sie hier nachlesen.