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Europäischer Gerichtshof: Urlaub darf nicht mehr aus Krankheitsgründen verfallen!

Arbeitnehmer/innen, die ihren Urlaub im Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht nehmen konnten, verloren diesen Anspruch bisher mit Erreichen der in den Tarifverträgen festgelegten Übertragungszeiträume.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt festgestellt, dass dies nicht zulässig ist, sondern der Urlaubsanspruch erhalten bleibt, wenn dieser allein aus Krankheitsgründen nicht gewährt werden konnte (C-350/06).

Diese Urlaubstage können nicht verfallen, sondern müssen, wenn der/die Arbeitnehmer/in wieder arbeitsfähig ist, gewährt werden. Im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis muss eine finanzielle Abgeltung erfolgen.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich inzwischen der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen (9 AZR 983/07).
Inzwischen ist auch festgestellt worden, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nicht verfällt: BAG, (9 AZR 128/09).

Allerdings hat das BAG dies in einem weiteren Urteil dahingehend eingeschränkt, dass dieser Anspruch nur noch für 15 Monate rückwirkend besteht (9 AZR 353/10). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsunfähigkeit ruht.

Bis jetzt gilt diese Regelung allein für den Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz, nicht für die (höheren) Ansprüche aus Tarifverträgen. Es wird abzuwarten sein, ob die Tarifvertragsparteien etwas weiter gehendes vereinbaren.

Wir raten Betroffenen, ihre Ansprüche ggf. geltend zu machen.