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Informationen für Beschäftigte zum Thema Streik

Einige Fragen und Antworten:

  • Streikrecht

Dies ist ein Grundrecht und ergibt sich aus der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst (Bundesverfassungsgericht 1993).

  • Wer darf zum Streik aufrufen?

Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft geführt wird und es um ein tariflich regelbares Ziel geht. Das gilt auch für Warnstreiks.

  • Wer darf am Streik teilnehmen?

Alle, die von dem zu verhandelnden tariflichen Ziel betroffen sind. Wenn es z.B. um Belange der Auszubildenden geht, dürfen auch diese am Streik teilnehmen.

Auch Menschen, die keiner Gewerkschaft angehören, haben das Streikrecht. Sie erhalten allerdings im Fall eines Entgeltabzugs keine Ersatzleistungen (Streikgeld) und keinen  Rechtsschutz von der Gewerkschaft.

  • Muss ich mich zur Teilnahme am Streik abmelden?

Nein, dies ist nicht erforderlich. Es würde das Recht der Gewerkschaften beeinträchtigen, auch überraschend und ohne Vorankündigung Streikmaßnahmen durchzuführen (LAG Niedersachsen, 1980).

Man muss sich auch nicht aus der Arbeitszeiterfassung austragen. Im Gegenteil, dann würde man sich ja in Freizeit befinden und dann kann man nicht streiken.

  • Wie stellt der Arbeitgeber fest, wer am Streik teilgenommen hat?

Er kann dies durch persönliche Befragung der Beschäftigten feststellen. Dazu kann er auch die örtlichen Vorgesetzten beauftragen. Es ist aber nicht erforderlich, auf pauschale Anfragen (z.B. per E-Mail) zu reagieren. Wird man persönlich befragt, muss man wahrheitsgemäß angeben, ob man gestreikt hat oder nicht.

  • Beamte / Beamtinnen

Sie haben nach herrschender Meinung in Deutschland kein Streikrecht, obwohl dies europarechtlich umstritten ist. Beamtinnen und Beamte dürfen sich also nicht aktiv während der Arbeitszeit an Streikmaßnahmen beteiligen. Wenn sie vorher Urlaub oder Freizeit beantragt haben, dürfen sie in dieser Zeit natürlich den Streik unterstützen Sie dürfen auch nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

  • Notdienstvereinbarungen

Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienste können Notdienste eingerichtet werden. Eine Notdienstvereinbarung muss zwischen Arbeitgeber und der Arbeitskampfleitung der streikführenden Gewerkschaft vereinbart werden. Die darin aufgeführten Arbeitnehmer/innen dürfen dann nicht streiken. Der Arbeitgeber darf Notdienst nicht einseitig anordnen. Der Personalrat ist für Notdienstvereinbarungen nicht zuständig, darf aber bei der Verhandlung hinzugezogen werden. 

  • Gehaltsabzug

Für die Dauer der Streikteilnahme besteht kein Anspruch auf Entgelt, der Arbeitgeber darf also das Entgelt entsprechend kürzen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten als Ausgleich Streikgeld.

  • Streikgeld

Unter der Voraussetzung, dass man einer Gewerkschaft angehört und sich bei Teilnehme an einem Streik oder Warnstreik in die gewerkschaftliche Streikliste eingetragen hat, erhält man einen finanziellen Ausgleich bei Entgeltabzug durch den Arbeitgeber. Einzelheiten sind bei der jeweils zuständigen Gewerkschaft zu erfragen.

  • Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf keinen Arbeitnehmer/keine Arbeitnehmerin benachteiligen, wenn diese/r "in zulässiger Weise seine Rechte ausübt" (BGB § 612a), also am Streik teilnimmt. Demnach ist Entgeltabzug zulässig, weil während des Streiks keine Arbeitsleistung erbracht wurde, Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung sind jedoch unzulässig. In der Regel werden mit den Gewerkschaften entsprechende Vereinbarungen getroffen.

  •  Weitere Auswirkungen bei Entgeltabzug

Arbeitslosenversicherung: Für eine Streikdauer bis zu einem Monat bleibt das Pflichtversicherungsverhältnis bestehen.

Krankenversicherung: Bei Pflichtversicherten besteht die Mitgliedschaft beitragsfrei fort, freiwillig und privat Versicherte müssen auch während eines Streiks ihre Beiträge weiterhin zahlen

Jahressonderzahlung: Einzelne Tage ohne Entgeltzahlung mindern die Jahressonderzahlung nicht.

  • Krankheit

Wer während der Teilnahme an einem Streik erkrankt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er/sie kann jedoch gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er/sie die Teilnahme am Streik beendet und sich krank melden. Dann lebt die Entgeltfortzahlung wieder auf.

Wer schon vor Beginn des Streiks krank war, behält die Entgeltfortzahlung.

  • Urlaub

Bereits angetretener oder bewilligter Urlaub wird durch einen Streik nicht berührt, es besteht Anspruch auf Entgelt.