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Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Nebentätigkeiten sind alle Tätigkeiten, die Beamte/innen und Arbeitnehmer/innen neben ihrer Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst ausüben.Dabei wird die Tätigkeit im öffentlichen Dienst als “Haupttätigkeit” definiert, auch wenn es kein vollzeitiges und unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ist.

Bisher wurden die zugrundeliegenden Bestimmungen aus dem Beamtenrecht übernommen, in dem das vollzeitige und unbefristete Beschäftigungsverhältnis immer noch die Regel ist.

Für Arbeitnehmer/innen ist jetzt der TV-L einschlägig; danach müssen nur noch Nebentätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber angezeigt werden. Nähere Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten der Freien Universität Berlin" zum Rundschreiben V Nr. 6/2011.

Im Beamtenrecht gelten die Bestimmungen des Beamtengesetzes, des Landesbeamtengesetzes (LBG), der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (NtVO) sowie der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (HNtVO). Diese Bestimmungen unterscheiden zwischen genehmigungspflichtigen, als allgemein genehmigt geltenden, nicht genehmigungspflichtigen sowie anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten der Freien Universität Berlin" zum Runschreiben V Nr. 6/2011.

Zum Rundschreiben V Nr. 6/2011 gelangen Sie hier.

In den folgenden Fällen könnte es Klärungsbedarf geben, wenn zwar kein Entgelt erzielt wird, der Arbeitgeber aber dennoch seine Interessen beeinträchtigt sieht:

  • Wenn die Tätigkeit regelmäßig mehr als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst, so dass Anlass zu der Besorgnis besteht, der/die Beschäftigte könnte durch die Ausübung der Nebentätigkeit so belastet werden, dass die Ausübung des Hauptamtes darunter leidet.

  • Wenn zu besorgen ist, dass der/die Beschäftigte mit der Ausübung des Nebenamtes in Konflikte mit seiner /ihrer dienstlichen Tätigkeit kommt.Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit in einer Institution oder in einem Beruf ausgeübt wird, wobei eine direkte Konkurrenz zum Hauptamt (im öffentlichen Dienst) auftreten könnte.

Bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material oder beim Dienstherrn beschäftigten Personen hat der Dienstherr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Solche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Das ist vor allem bei der privaten Abrechnung von Patienten durch im öffentlichen Dienst beschäftigte Ärztinnen und Ärzte oder bei der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten oder Gutachten für auswärtige Auftraggeber durch Wissenschaftler/innen oder Professoren/innen der Fall.

Es ist allerdings von den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgedeckt, generell nach den Auftraggebern zu fragen. Dies darf erst bei begründetem Verdacht geschehen, dass ein Verstoß gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen oder andere Dienstpflichten vorliegt bzw. wenn eine vergütete Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst beantragt wird. Das neue Rundschreiben ist dieser Rechtslage angepasst.

Die Anzeige erfolgt bei der Personalstelle. Diese wird den Vorgang dem Dienstvorgesetzten und dem Fachbereich zur Stellungnahme vorlegen, da nur vor Ort festgestellt werden kann, ob die Nebentätigkeit zeitlich oder inhaltlich mit den Dienstpflichten vereinbar ist. Man kann den Antrag daher auch über Dienstvorgesetzten und Fachbereich an die Personalstelle senden, wenn man sich davon eine Beschleunigung der Bearbeitung verspricht und sicher ist, dass er auf diesem Dienstweg nicht auf irgendeinem Schreibtisch hängen bleibt.

Die Ablehnung einer Nebentätigkeit ist mitbestimmungspflichtig, d. h. zuerst muss der Personalrat beteiligt werden. Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen an Ihren Personalrat.