Springe direkt zu Inhalt

Gefahrenzulage: tarifliche Voraussetzungen

Viele Kolleginnen und Kollegen, die in naturwissenschaftlichen Bereichen oder der Veterinärmedizin in Laboren arbeiten, haben im Jahr 2009 eine Mitteilung erhalten, dass ihnen auf Grund einer Überprüfung die Gefahrenzulage nicht mehr gezahlt wird. Da diese Zulage seit Jahren unbeanstandet gezahlt wurde, kommen jetzt natürlich viele Fragen auf. Wir können Ihnen dazu folgendes mitteilen:

Die Anfrage wurde vom Rechnungshof an die Universitäten gerichtet und diese haben es dann an die betroffenen Bereiche zur Prüfung weitergegeben. Nun war es erforderlich, genau nach dem Buchstaben des Tarifvertrages festzulegen, ob die Zulage weiterhin gezahlt werden kann, während in der Vergangenheit praktisch bei jedem Laborarbeitsplatz davon ausgegangen wurde.

Im Tarifvertrag heißt es: “Angestellte, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens ein Viertel der Arbeitszeit dieser Einwirkung ausgesetzt sind.”
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin der gefährdenden Wirkung gesundheitsschädlicher Stoffe ohne ausreichenden Schutz gegenübersteht, und zwar durchschnittlich mit einem zeitlichen Anteil von 25% der Arbeitszeit.

Daraus kann man ersehen, dass es eigentlich nicht wünschenswert ist, die Gefahrenzulage zu erhalten, denn es würde sehr gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen bedeuten! Das Vorhandensein und Benutzen von Schutzvorrichtungen (Schutzkleidung, Abzüge, etc. ) ist in jedem Fall vorrangig.

Im TV-L § 19 wird die Zahlung von Zuschlägen bei besonderer Gefährdung nur gewährt, wenn ausreichende Vorkehrungen zum Arbeitsschutz nicht gegeben sind.

Insofern kann eine Einwirkung im o. g. Sinne an bestimmten Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen werden. Wenn Sie dieses für sich annehmen, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Dienststelle Arbeitssicherheit (Tel. 838-54496, E-Mail:das@fu-berlin.de ) in Verbindung zu setzen und um eine Überprüfung der Gefährdung zu bitten. Ggf. müssten Sie dann die Zahlung der Gefahrenzulage erneut beantragen.