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Bereitschaftszeiten

Mit Urteil vom 3. Oktober 2000 hat der Europäische Gerichtshof im Weg der Auslegung der Richtlinie 93/104/EG erstmals über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entschieden:

  • Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird, ist insgesamt als Arbeitszeit, gegebenenfalls als Überstunden, anzusehen.

Dieses Urteil wurde zwar bezogen auf Ärzte im Krankenhaus, es scheint aber unstrittig, dass es Wirkung entfaltet für alle Beschäftigten, die Bereitschaftsdienst leisten.

Die Bundesregierung hat auf Grund eines erneuten Urteils des EuGH das Arbeitszeitgesetz geändert: Hier finden Sie das Gesetz zum Nachlesen

Im Arbeitszeitgesetz werden die notwendigen Änderungen in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst vom 9. September 2003 vorgenommen.Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Es ist dabei zu beachten, dass die Rechtsprechung des EuGH im öffentlichen Dienst unmittelbar gilt.

  • Nach Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.

Mit demTV-L FU und der an der Freien Universität geltenden Gleitzeitregelung wurden erste Schritte unternommen, der neuen Rechtslage Rechnung zu tragen.

Allerdings ist nach dem TV-L vorgeschrieben, im Fall von Bereitschaftszeiten diese mit einer Dienstvereinbarung zu regeln. Wir werden im  Bedarfsfall entsprechend tätig!