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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Durch das Sozialgesetzbuch IX im § 84 (2) ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mit dem Personalrat und wenn nötig mit der Schwerbehindertenvertretung gemeinsam klärt, “wie Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.”

Man nennt das Betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM. Nach 42 Tagen Krankheit soll dem Kranken oder Genesenden ein absolut vertrauliches Gespräch darüber angeboten werden, ob das Kranksein auch Ursachen im Arbeitsumfeld hat und wie gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden kann. An diesen Gesprächen wird der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Der oder die betroffene Beschäftigte muss natürlich damit einverstanden sein und kann dies auch ablehnen, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Eine Handlungsanleitung ist unter Beteiligung des Personalrats erstellt worden, weitere Informationen der Dienststelle finden Sie hier. Dabei hat der Personalrat bei der Erstellung besonders auf folgende Punkte geachtet:

Wer soll das Erstgespräch führen?

Der Personalrat ist der Meinung, solch ein Erstgespräch sollte in keinem Fall vom unmittelbaren Vorgesetzten geführt werden, denn:

  • Es ist durchaus denkbar, dass der Vorgesetzte Teil des krankmachenden Problems ist,

  • es ist auch denkbar, dass ein Vorgesetzter, wenn eine Wahlmöglichkeit des Gesprächspartners besteht und er nicht gewählt wird, sich zurückgesetzt fühlt.

  • Außerdem kennen wir aus unserer Praxis genügend Vorgesetzte, die nicht die Qualifikation besitzen, solche Gespräche zu führen.

Es wurde so geregelt, dass ein Vorgesetzter zwar vom Betroffenen als Gespächspartner gewählt werden kann, aber dies nicht zwingend ist.

Wie wird mit den Daten der Betroffenen umgegangen?

Wenn aus der Anzahl der Fehltage in der Personalakte ersichtlich wird, dass die Summe von 42 Tagen überschritten wird, ist ein BEM einzuleiten. Dies können aufeinander folgende oder vereinzelte Fehltage sein. Nur diese Tatsache wird in der Personalakte vermerkt.

  • Sollten bei den BEM-Gesprächen Notizen oder Protokolle angefertigt werden, ist mit dem Betroffenen zu klären, wo diese aufbewahrt werden.

  • Wenn das BEM abgeschlossen ist, werden schriftliche Unterlagen vernichtet.

  • Eine Aufstellung, aus der man ablesen kann, wie oft ein BEM erforderlich wurde, ob es stattgefunden hat und wann es beendet wurde, wird ohne Namen der Beschäftigten geführt

Welche Ziele stehen im Vordergrund?

Fürsorge, Prävention und Gesunderhaltung der Mitarbeiter sollen im Mittelpunkt stehen. Sache des Personalrats wird es sein, bei den Gesprächen darauf zu achten, dass sie wirklich im Sinne der Beschäftigten geführt werden und Mängel im Arbeitsumfeld auch wirklich beseitigt werden, auch wenn Kosten entstehen oder z. B. Vorgesetzte für die krank machende Atmosphäre zur Verantwortung zu ziehen sind.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben uns gezeigt, dass dies bei den Gesprächen tatsächlich beachtet wird.

Deshalb:

Zögern Sie nicht, ein Gesprächsangebot zum BEM wahrzunehmen. Wenn Sie nicht ausdrücklich widersprechen, ist ein Personalratsmitglied dabei.