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Befristetes Personal

Weibliche Beschäftigte, auch wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen, haben während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschutz. Finden das Mutterschutzgesetz wie auch das Elternzeitgesetz generell auch bei befristeten Verträgen Anwendung, so ist hier doch zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsverlängerung möglich ist.

Qualifikationsstellen

Wissenschaftliches Personal, das zur Qualifizierung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet beschäftigt ist, soll innerhalb einer vorgegebenen Zeit die angestrebte Qualifizierung zum Abschluss bringen. Verzögert sich aber beispielsweise die Arbeit an einer Promotion aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit, so soll sich das nicht nachteilig auf die ursprünglich zur Verfügung stehende Zeit auswirken. Der Vertrag wird daher – nur auf Antrag – um diese Zeit verlängert.

Im WissZeitVG ist darüber hinaus eine Verlängerungsoption für wissenschaftliches Personal in der Qualifizierungsphase verankert, die über die höchstzulässige Beschäftigungsdauer von 12 Jahren hinausgeht. Als familienpolitische Komponente wollte man Eltern einen Nachteilsausgleich schaffen und hat die Möglichkeit der Vertragsverlängerung um zwei Jahre pro Kind vorgesehen.

Drittmittelbeschäftigte

Aus Drittmitteln finanzierte Stellen werden für eine bestimmte Dauer und Aufgabe jeweils Projekt bezogen besetzt. Endet das bewilligte Projekt während des Mutterschutzes einer Mitarbeiterin oder der Elternzeit eines Mitarbeiters, so ergibt sich daraus keinerlei Anspruch auf eine Vertragsverlängerung: Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht verlängert.
Anders kann es zum Beispiel bei langfristigen Sonderforschungsbereichen sein. Wird hier ein Drittmittelprojekt weiter finanziert, so kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Vertragsverlängerung oder einen weiteren befristeten Vertrag erhalten. Die Verlängerung beruht dann aber nicht auf der familienbedingten Ausfallzeit. Für die Dauer dieses neuen Vertrags ist wiederum nur die Laufzeit des jeweiligen Drittmittelprojekts ausschlaggebend.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wird auf Antrag, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, in folgenden Fällen verlängert:

  • Beschäftigungsverbote im Rahmen des Mutterschutzes
  • Inanspruchnahme von Elternzeit
  • Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung/Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
  • Zu beachten ist, dass Verlängerungen aufgrund von Mutterschutz und der Elternzeit zusammen mit anderen Verlängerungsgründen die Höchstgrenze von 4 Jahren nicht übersteigen dürfen.

Andere befristete Beschäftigungsverhältnisse

Beschäftigungsverhältnisse, die die Freie Universität Berlin für eine bestimmte Dauer und Aufgabe eingeht, werden nicht um die Dauer von Mutterschutz und Elternzeit verlängert. Das Vertragsverhältnis endet mit dem vereinbarten Fristablauf.
Eine Verlängerung kann in Betracht gezogen werden, wenn für die Erledigung eines Arbeitsauftrags mehr Zeit benötigt wird als ursprünglich geplant oder eine neue befristete Aufgabe gegeben ist.